Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 77 (1933)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Beiträge zum Fall Mortara (1858)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- Seite 332 (sequence 12)
- Language
- German
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S32 Josef Meisl Ich beehre mich daher, Ew. etc. in der Anlage im Originale und mit dem ganz ergebensten Gesuche um baldige Zurückstellung folgende Piecen zu gefälliger Einsicht zu übersenden. a) Ein Immediatberieht des Herrn ־von Gundlach (pr. 7. vom 25. Sept., welcher nebst Anlage enthält das dem Papst überreichte Pro memoria der Eltern)1. b) Ein Nachtrag dazu vom 9. Oktober, enthaltend Belegstellen zum Pro memoria2. c) Einen Bericht des Herrn von Gundlach vom 6. Oktober nebst Anlagen betreffend die Adresse der jüdischen Rabbiner in Deutschland3. d) Einen weiteren Bericht desselben vom 6. d. Mts. nebst Anlagen enthaltend die von der Civilta Gattolica gegebene Rechtfertigung des Verfahrens, der römischen Regierung4. e) Extract aus dem Immediatbe rieht vom 6. d. Mts.5. f) Einen in Chiffern hierher gelangten Nachtrag dazu. Die von dem Königlichen Geschäftsträger eingenommene reservierte• und beobachtende Haltung habe ich nur billigen können. Ew. etc. werden mit mir einverstanden sein, daß einerseits in dem speziellen Falle die Einmischung einer fremden Regierung gegen ihre eigenen Unterthanen unzulässig erscheinen muß, und andererseits, was die allgemeine Frage be~ trifft, eine Evangelische Regierung am wenigsten hoffen darf, ihr Urtheil oder ihre Rathschläge in derselben von dem Römischen Hofe günstig aufgenommen zu sehen. Selbst wenn daher die übrigen katholischen Mächte sich den Vorstellungen Frankreichs mehr, als sie es bisher gethan zu haben scheinen, anschließen sollten, so würden wir unsererseits noch eine größere Zurückhaltung zu beobachten haben. Handelt es sich um einen Akt der Intoleranz gegen einen Evangelischen Christen, so würden wir in unserer Stellung als Evangelische• Regierung voraussichtlich die Motive zu einem anderen Verfahren finden, können, obgleich wir auch dann, wenn die Sache einen fremden Unterthan beträfe, mit unserem Interesse an der Sache die Achtung vor dem Recht des fremden Landesherrn verbinden müßten, wie dies z. B. in der Angelegenheit der Eheleute Madiai® in Florenz nach allen Seiten hin geschehen ist- In dem gegenwärtigen Falle aber würde der Versuch einer Ein- Wirkung auf den Römischen Hof von letzterem als unberechtigt leicht, zurückgewiesen werden. Ich habe in diesem Sinne den Königlichen Geschäftsträger in Rom: instruiert, und da ich voraussetzen darf, daß Ew. etc. die Kenntnis meines Erlasses von Interesse sein wird, so beehre ich mich, Abschrift von demselben ganz ergebenst beizufügen. 1 Vgl. Anhang II. 2 Vgl. Anhang V. 3 Vgl. Anhang IV. 4 Vgl. Anhang VII. 6 Vgl. Anhang VIII. 6 Vgl. S. 324 Anm. 2.