Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 77 (1933)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Zur Geschichte des Buchdruckes und der Zensur bei den Juden in Polen
- Date
- 1933-01-01
- Page
- Seite 288 (sequence 16)
- Language
- German
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288 Bi Weinryb Diese Aufgabe wurde durch eine Verordnung des Kurators des Warschauer Lehrbezirks, dem die jüdische Zensur unterstand, dem jüdischen Zensurkomitee übertragen. Der Vertrag zwischen diesem Komitee und dem Drucker Lebensohn in Warschau über die Ch. M. Ausgabe wurde, im Jahre 1842 abgeschlossen1. Man scheute somit keine Kosten, um einen revidierten Ch. M־ herzustellen. Auch nach außen, hin sollte die Ausgabe (nach der Wiener Ausgabe ■mit schönen Satzbuchstaben) ־wirken, um die Käufer von der ausländischen Ware abzuziehen. Die ]Frage des Ch. M. war aber dadurch noch nicht geregelt. Diese Angelegenheit beschäftigte die Behörden noch mehrere Jahre hindurch und Tugendhold mußte ihn sogar öffentlich verleidigen. In seinem im Jahre 1844 erschienenen apologetischen Werk (Skazowki prawdy i zgody) tritt er für den Ch. M. ein. Nach T.s Worten in einem Briefe an Zunz trug dieses Büchlein dazu bei, den drohenden Sturm gegen den Ch. M. und andere hebräische .Werke abzuwenden2. In den 40er Jahren ־wurde die Zensur in Polen auf jüdische. Bücher noch verschärft. 1842 starb der Vorsitzende des Zensurkömitees, der Mathematiker Abraham Jakob Stern, und kurz 1 Ia dem Vertrag wurde ausgemacht: 1. Lebensohn verpflichtet sich, den Ch. M. in 2 Teilen nach der Wiener Ausgabe in der Hohe von 3000 Exemplaren abzudrucken. 2. Er verpflichtet sich die Vorschriften, die ihm seitens des Zensurkomitees für־‘hehr. Bücher und Schriften gemacht würden, genau zu befolgen, ganze Seiten oder kleinere Teile, die־ durch die Zensur gestrichen würden, fortzulassen, wie auch die Bemerkungen und Zufügungen desselben Komitees mitzudrucken. 3. Er verpflichtet sich, wöchentlich 5—6 Bogen zu liefern und die Korrekturen auf eigene Rechnung vorzunehmen. 4. Die Administration des Warschauer Lehrbezirks liefert dem Drucker das nötige Papier und zahlt für den Druck 12,60 Rb. pro Bogen. 5. Zur *Anschaffung neuer schöner Satzbuchstaben werden ihm im voraus 400 Rb. gegeben. 6. Nach Beendigung des Druckes ist der Drucker verpflichtet, 300 Exemplare ä 2,40 Rb. abzukaufen. (Tugendhold-Akten Bd. II.) 2 Aus einem Briefe an Zunz vom 30. 8. 1857 . . . ,,Als man nämlich im Jahre 1844 in Erfolg . . . Denunziation (ממומרים) den חשן משפט nebst einigen anderen traditionellen Werken vernichten wollte, wobei die ganze hebräische Literatur verdächtig war, "da veröffentlichte ich plötzlich diese Arbeit und ׳ der drohende Sturm verschwand.“ . . . {Tugendhold-Akten Bd. III.)