Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 77 (1933)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Zur Geschichte des Buchdruckes und der Zensur bei den Juden in Polen
- Date
- 1933-01-01
- Page
- Seite 287 (sequence 15)
- Language
- German
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Zur Geschichte des Buchdruckes und der Zensur bei den Juden in Polen 287 durch ein polnisches Gericht ein solcher jüdischer Angeber auf jüdische Zeugnisaussagen hin zu Gefängnisstrafe verurteilt- Er wandte sich daraufhin mit einem Schreiben an das Gericht, in dem er behauptete, nach § 388 von Schach und Bach1 sei es den Juden erlaubt, gegen einen Denunzianten falsches Zeugnis zu leisten. Dieses Schreiben rief in den Regierungskreisen großes Aufsehen und eine ausführliche Korrespondenz zwischen der Kommission (Ministerium) für Justiz und der für innere und Kultus angelegenheiten hervor. Um seine Meinung über den Ghoschen ha-Mischpat und den § 388 befragt, erklärte das sogenannte jüdische Komitee2 in Warschau (dat. 8./20. Mai 1836), diese Vorschriften bezögen sich auf jene Vergangenheit, in der die Juden gegen die עכי״ם im Lande Kanaan gekämpft hätten. Damit war aber die Angelegenheit bei weitem nicht erledigt. Um Mittel zu finden, den ev. aus ,,dem bösartigen Fanatismus“ stammenden Mißbräuchen vorzubeugen, wurde Anfang 1837 ein besonderes Komitee unter dem Vorsitz eines Beamten bestimmt. In dieses Komitee wurde auch Tugendhold berufen und aufgefordert, sich darüber zu äußern, wie man die schädlichen Stellen aus dem Choschen ha-Mischpat beseitigen könne. In einem ausführlichen Bericht mit Auszügen aus dem Ch. M. (Choschen ha-Mischpat) weist das Komitee auf viele Stellen hin, die Schaden anrichten könnten; der § 388 sei für die Gegenwart nicht mehr aufrecht zu erhalten3. Tugendhold schlug vor, in hebräischer Sprache eine Art Nachtrag zum Ch. M. drucken zu lassen, in dem die zweideutigen Stellen im Sinne der neuzeitlichen Ideen klargelegt werden sollten. Die Gemeinden sollten aufpassen,, daß jedem Exemplar des Ch. M. ein solcher Nachtrag beigeheftet werde. Die Rabbinen in den Synagogen und die Talmudlehrer in den Schulen sollten den Inhalt dieses Nachtrages bekanntmachen4. Dem Komitee schien aber selbst ein solcher Nachtrag nicht zu genügen und man beschloß, einen revidierten Ch. M. zu drucken, in dem ganze Seiten ausgelassen, auf anderen wieder Bemerkungen eingefügt werden sollten.. Kein jüdischer Drucker aber würde ein durch die Zensur derart zugerichtetes Exemplar drucken wollen und so mußte man eine solche Ausgabe auf Regierungskosten veranstalten. 1 Gemeint ist Ghoschen ha-Mischpat § 388. 2 Darüber vgl. Dubnow a. a. O. 241 f. 8 Tugendhold-Akten Bd. II. 4 Schreiben Tugendholds an den Vorsitzenden des Komitees zur Revision des Choschen ha-Mischpat vom 12./24. Oktober 1840.