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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1933-01-01 · Heft 4 · p. Seite 270

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
77 (1933)
Issue
Heft 4
Article
Die Echtheit des undatierten Privilegs der großpolnischen Judenschaft
Date
1933-01-01
Page
Seite 270 (sequence 5)
Language
German
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270 A. Eisenstein geschehen. Und so bezeugen die geringfügigen Mängel, die dem Statut anhaften, gerade die Echtheit des Boleslaus-Kasimirschen Statuts. Ein weiteres Argument Hubes ist der ungewöhnliche Kanzleistil der Urkunde. Aus Stellen wie ,,Quia ad nostre majestatisnostrorumquenobilium terrigenarum presenciam venientes“ schließt Hube, daß ein Fälscher seine Hand im Spiele hatte, der mit den zeitgenössischen Kanzleiformeln nicht vertraut war1. Dazu bemerkt Bloch2, daß Kanzieiformeln keine Naturgesetze sind, die mit ausnahmsloser Regelmäßigkeit wirken. Die Formeln der Kasimirschen Kanzlei wechseln vielfach. So steht dem gewöhnlichen ״barones" gegenüber manchmal: ,,Quomodo veniens ad nos et nostrorum consiliariorum presenciam"3; oder: ,,quod accedentes ad nostram baronum procerum et aliorum nobilium presenciam"4 5. Auch in unserm Falle kann eine derartige Änderung eingetreten sein. Und überhaupt ist das Wort ,,terrigena" der Kasimirschen Staatskanzlei nicht ganz fremd. Es kommt, wenn auch nicht im gleichen Zusammenhang wie hier, zum Beispiel im Großpolnischen Statut vor0. Schließlich sind die Umstände zu bedenken, unter denen die Bestätigung des Boleslaus-Kasimirschen Statuts erfolgte. Hube hält es für verdächtig, daß das Kasimirsche Privileg und das Boleslaus-Kasimirsche Statut an einem Tage, dem 13. August 14536 bestätigt wurde. Und auch die Kopie, die die Juden vorlegen, da die Originalurkunde in den Flammen Posens im Jahre 1447 vernichtet worden sei, erregt sein Mißtrauen. Die Juden hätten, so meint Hube, einen günstigen Vorwand ausgenutzt, dem König gefälschte Bestimmungen unterzuschieben. Indes ist der zweifache Verdacht nicht gerechtfertigt. Daß beide Urkunden an einem Tage unterschrieben werden, ist sehr leicht verständlich, wenn man die Zeitverhältnisse richtig beurteiltי 1 Vgl:;oben S. 2 Vgl. P h. Bloch: Generalprivilegien S. 79, Anm. 1. 3 Codex diplomäticus Majoris Poloniae III, S. 221 Nr. 1493. 4 Ibidem III, S. 254 Nr. 1527. 5 Ibidem III, S. 592, § 37. 0 ״feria secunda ante f es tum Assumpcionis glorissime virginis Marie.

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