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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1933-01-01 · Heft 4 · p. Seite 269

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
77 (1933)
Issue
Heft 4
Article
Die Echtheit des undatierten Privilegs der großpolnischen Judenschaft
Date
1933-01-01
Page
Seite 269 (sequence 4)
Language
German
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Die Echtheit des undatierten Privilegs der großpolnischen Judenschaft 269 wieder unterfertigt haben? Die Sache wird nur klar, wenn man annimmt, daß Kasimir IV., als er die Privilegien im Jahre 1454 rückgängig machte1, nicht auf Grund der Einsicht in ihre Unechtheit handelte, sondern unter dem Drucke Oiesnickis und der damaligen politischen Konstellation. Die Niederlage in der Schlacht bei Könitz (pod Chojnicami) (18. September 1454), nämlich, wurde als Strafe für die Judenfreundlichkeit des Königs gedeutet. Wie oben erwähnt wurde, gab der Titel ,,heres Posnaniensis“ Anlaß zu der Meinung, daß das Boleslaus-Kasimirsche Statut gefälscht sei. Hube schließt das aus dem Fehlen des Titels ״heres“ oder ,,dominus Russiae.“ Daraus folge, daß das Boleslaus- Kasimirsche Statut vor dem Kasimirschen Privileg entstanden sei. Dann sei aber das Kasimirsche Privileg überflüssig und unverständlich. Dagegen hat bereits Bloch2 eingewendet, daß die Titelaufzählung keinen genügenden Anhalt für sichere Schlüsse bietet. Der Titel ,,heres Posnaniensis“ kann eher einem Irrtum des Kopisten als einem Fälscher zugeschrieben werden. Und daß die Titel ,,heres“ oder ״dominus Russiae“ fehlen, besagt gamichts3; denn die Titulatur ist ohnehin nicht vollständig; z. B. fehlt die Bezeichnung ״heres Pomeraniae“, die sonst die bedeutenderen Kasimirschen Urkunden fast ausnahmslos bieten. Obendrein dürfte man von einem Fälscher erwarten, daß er bestrebt ist, seinem Werk ganz und gar den Anschein der Wahrheit zu geben. In diesem Bestreben hätte er unschwer die notwendigen richtigen Titel aufzählen können. Es gab ja genug Kasimirsche Statuten, insbesondere das unlängst erteilte Kasimirsche Privileg vom Jahre 1367. Aus ihnen hätte der Fälscher die genaue Titulatur ersehen und sorgfältig abschreiben können, um jeden Verdacht der Fälschung auszuschließen. Das ist nicht 1 Helcel: Starodawne etc. III, S. 172, C. 692: ,,Litteras autem quascumque super libertatihus ipsis Judaeis . in regno nostro degentibus inri divino et constitutionibus regni contrarias penitus revocamus, aboleums easque nullius roboris vel momenti esse decernimus.“ 2 Bloch: Generalprivilegien etc. S. 79. 3 Bloch: Generalprivilegien etc. S. 78.

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