Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 77 (1933)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die Echtheit des undatierten Privilegs der großpolnischen Judenschaft
- Date
- 1933-01-01
- Page
- Seite 227 (sequence 17)
- Language
- German
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Die Echtheit des undatierten Privilegs der großpolnischen Judenschaft 227 nicht mit Sicherheit behaupten, daß nicht schon der § 19 des Kasimirssehen Privilegs die gleiche Bestimmung enthielt, da er uns nur verstümmelt überliefert ist. In jedem Falle bedeutet der § 8 des Boleslaus-Kasimirschen Statuts nicht etwas prinzipiell Neues. Auch der § 30 des Boleslaus-Kasimirschen Statuts kann nur als eine längst bestehende, im Laufe der Zeit aber mißdeutete Einrichtung auf gef aßt werden. Im § 8. des Boleslausschen Statuts wird deutlich gesagt, daß in jüdischen Streitsachen nur der Fürst, der Wojewode oder dessen Richter die Gerichtsbarkeit ausüben kann. Aus der Formulierung ist klar zu ersehen, daß allen anderen Gerichten, die Jurisdiktion über Juden auszuüben verboten war. Das liegt übrigens im Wesen der Kammerknecht- Schaft begründet. Somit wird auch der christlichen Geistlichkeit verboten gewesen sein, die Juden vor ihr Gericht zu laden. Dies war aber nicht präzis formuliert; man konnte auch das Gegenteil herauslesen. Die Christen wußten, wie die Geistlichkeit den Juden gesinnt war, wie sie über die jüdischen Kreditoperationen dachte. Darum waren sie höchstwahrscheinlich bestrebt, in Kreditangelegenheiten die Juden vor das geistliche Gericht zu zitieren, wodurch die Juden verschiedenen gesetzlichen Mißhandlungen ausgesetzt waren. Es ist daher verständlich, daß die Juden dieser Mißdeutung durch die Normierung des § 30 eine Ende machen wollten. I. Schipper1, der ebenfalls für die Echtheit des Statuts eintritt, hat die Aufmerksamkeit auf zwei Kriterien gelenkt. Erstens auf den Posener Judenpogrom von 1367, der anläßlich einer Ritualmordbeschuldigung ausbrach. Dieses Ereignis mußte in den Juden den dringenden Wunsch wecken, daß die die Ritualmordbeschuldigung betreffenden Anordnungen des Boleslausschen Statuts (§ 31) in eine klarere und schärfere Form gefaßt werden, namentlich aber, daß den Christen die Bulle des Papstes Innozenz IV. ״Sicut Judaeis“ in Erinnerung gebracht ־wird. Auf diese beruft sich das Boleslaus-Kasimirsche Statut im § 39. Zweitens verweist Schipper auf den Widerspruch zwischen den früheren 1 I. Schipper: Przegl^d krytyczny literatury odnosz^-cej si§ do historji Äydöw w Polsce podczas sredniowiecza (Wscliöd 1909, T. X, Nr. 8, 9, 11, 12, 13).