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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1933-01-01 · Heft 3 · p. Seite 226

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
77 (1933)
Issue
Heft 3
Article
Die Echtheit des undatierten Privilegs der großpolnischen Judenschaft
Date
1933-01-01
Page
Seite 226 (sequence 16)
Language
German
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226 A. Eisenstein Bestimmung, die im § 36 des Boleslausschen Statuts und in § 37 des Kasimirschen Privilegs enthalten ist. Bezüglich der inneren Organisation der Judenschaft findet sich im Statut keine einzige einschneidende Änderung gegenüber dem früheren Zustand. Zwar ist eine wesentliche Erweiterung der Autonomie nicht zu verkennen. Allein sie fußt auf den Bestimmungen früherer Statute, von denen das unserige sich nur dadurch unterscheidet, daß es längst bestehende Einrichtungen namentlich im Gerichtswesen in unzweideutige, klare Rechtsformen faßt, die in den früheren Privilegien nur undeutlich standen. So wird z. B. im § 8 des Statuts von jüdischen Assessoren gesprachen, die aktiven Anteil an der Urteilsfällung des Wojewoden oder seines judex nehmen. M. Schorr behauptet1, daß schon das Boleslaussche Statut anonym den Bestand eines jüdischen Gerichts für Angelegenheiten der Juden untereinander sanktioniert. Er folgert es aus dem § 22 des Boleslausschen Statuts: ,,Item judex judaeorum nullam causam ortam inter Judaeos in iudicium deducat, nisi fuit per querimoniam invitatus“; wodurch seiner Ansicht nach der christliche ,,judex judaeorum'' in seinen Rechten zugunsten der jüdischen Richter beschränkt wird. Denn wenn der Judenrichter die Parteien ohne vorherige Anklage nicht vor Gericht ziehen, d. h. ohne Einvernehmen der Parteien nicht eingreifen darf, so liegt die Annahme nahe, daß es Streitigkeiten gab, mit denen die Parteien nicht vor dem Judenrichter kamen, sondern die sie wo anders schlichten ließen. Das aber kann nur eine inner-jüdische Instanz gewesen sein2. Aber selbst wenn man die Ansicht von Schorr nicht teilt, findet man im § 19 des Kasimirschen Privilegs die ausdrückliche Be- Stimmung, daß der Judenrichter ohne die jüdischen Assessoren kein Urteil fällen darf. Gewiß zeigt § 8 des Boleslaus-Kasimirschen Statuts eine Erweiterung, da es die jüdischen Assessoren, nicht nur für Streitsachen der Juden untereinander, sondern auch für solche zwischen Christen und Juden fordert. Aber wir können 1 M. Schorr: Organizacja 2yd6w w Polsce od najdawniejszych. czasöw az do r. 1772, Lw6w 1899, S. 7. 2 Dieser Ansicht ist auch Stanislaw Kutrzeba: Sq-downictwo nad Zydami w wojewödztwie krakowskiem (Przegl^d prawa i administracji T. 26 (1901) str. 925—944) S. 942/43.

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