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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1933-01-01 · Heft 3 · p. Seite 228

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
77 (1933)
Issue
Heft 3
Article
Die Echtheit des undatierten Privilegs der großpolnischen Judenschaft
Date
1933-01-01
Page
Seite 228 (sequence 18)
Language
German
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228 Besprechungen * Statuten und dem sogenannten Wislizer Statut vom Jahre 1347 (!), das in offenbarem Gegensatz zu den Statuten den Juden Kredit- Operationen bloß gegen Mobilienpfänder gestattete, ihnen aber jeden :Erwerb unbeweglicher Güter verbot. Das Lebensinteresse der Juden forderte vom Herrscher ein besonderes Gesetz zu erwirken, das jenen Widerspruch gemäß den früheren Privilegien aufhob. Der König kam dieser Bitte im Boleslaus-Kasimirschen Statut entgegen. Allerdings war damit der Grundbesitz der Juden nicht endgültig gesichert. Wenn auch der Adel auf gesetzlichem Wege nichts mehr unternommen hat, so hat er doch den Grundbesitz der Juden nicht gern gesehen und in der Praxis ihren Grunderwerb zu behindern gesucht. Zuweilen ging sogar ein Schuldner, gegen den jüdischen Gläubiger, der Grundbesitz für nicht eingelöste Schulden übernahm, gewalttätig vor1. (Schluß folgt) Besprechungen Herbert Preisker, Die urchristliche Botschaft von der Liebe Gottes. Gießen, Töpelmann, 1930. 6ל S. Mk. 3. Die Schrift versucht die urchristliche Lehre sowohl von der griechischen wie von der jüdischen Anschauung abzuheben. Insbesondere untersucht P. die Lehre von der Liebe Gottes zum Sünder im Griechentum, Judentum und Urchristentum und gelangt zu wesentlieh neuen Ergebnissen. Daß Gott den Sünder sucht, ist bereits ein den griechischen Mysterienreligionen (S. 18) und erst recht dem Judentum (22 ff.) geläufiger Gedanke. Aber wenn diese Liebe nach urchristlicher Anschauung auch ,,zu sittlichem Leben verpflichtet“, so ist sie doch nicht ,,in ihrer Begnadigung von des Menschen Tun abhängig“, wie im Judentum und (im kultischen Sinn) im Hellenismus (41); ,,sie ist nicht nur unmotiviert, sondern auch nach der Berufung des Sünders weder an menschlich-ethische noch an kultische Gegebenheiten gebunden“ (43 f.). Sie ist Berufung ins Reich Gottes (27), die nur durch Gottes Willen erfolgt; alle menschliche Mitwirkung ist ausgeschlossen (38); in der Lehre von der Prädestination wird dieser 1 Vgl. I. Lekszycki: Die ältesten Großpolnischen Grodbücher.I (Posen) J. 1397 Nr.‘2331: Nota: de mandato speciali judicium in regali judicio presidencium terminus pendet ad dominos super sententia, quia Troyanus cum Nikel transiverunt cum 20 rusticis et duobus domicellis ad hereditatem Obezerre et fecerunt violenciam Abraham Jordan owe Judeo, quifuit intromissus ad e andern periudicium...“

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