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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1933-01-01 · Heft 3 · p. Seite 225

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
77 (1933)
Issue
Heft 3
Article
Die Echtheit des undatierten Privilegs der großpolnischen Judenschaft
Date
1933-01-01
Page
Seite 225 (sequence 15)
Language
German
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Die Echtheit des undatierten Privilegs der großpolnischen Judenschaft 225 Ende zu machen ־und setzten den § 35 des Boleslaus-Kasimirschen Statuts fest. Ebensowenig verwunderlich sind die Bestimmungen der §§36 und 37. Sie liegen auf der Linie der Kammerknechtschaftspolitik, die sie allein motiviert1. Auch auf dem Gebiete der Handelsfreiheiten läßt sich klar beweisen, daß die Bestimmungen des Boleslaus-Kasimirschen Statuts (§ 17) nichts anderes als eine Erweiterung entsprechender Bestimmungen sind, die auch früher in den Statuten enthalten waren, jetzt aber deutlich gemacht wurden. So erlaubt § 12 der früheren Statuten den Juden, überall im Reiche herumzureisen und allerorts freien Handel zu treiben. Die Formulierung aber war zu knapp und konnte verschiedenen Mißdeutungen Raum lassen. Der § 12 der früheren Statuten lautet2: ,,Wo auch immer ein Jude unser Gebiet passiert, darf niemand ihn daran hindern, noch Beschwerde oder Klage darüber führen. Führt der Jude Ware mit sich, für die er Zoll zu entrichten hat, so’ darf er keinen größeren zahlen als ein Bürger der Stadt, in der der Jude gerade verweilt/' Es ist klar, daß jemand, der Ware mit sich führt, es zum Zwecke des Verkaufs, des Tausches oder für irgend einen anderen kaufmännischen Zweck tut. Da dies aber in § 12 nicht deutlich gesagt wurde, so konnten die Beamten einen Vorwand zu verschiedenen Gelderpressungen gewinnen. Darum zählt schon der § 17 des Boleslaus-Kasimirschen Statuts klipp und klar auf, was den Juden mit der Ware zu tun erlaubt ist: . . Und jeder beliebige Jude darf in unserem Reiche frei und sicher, ohne jegliches Hindernis, seine Güter und sonstige Dinge oder Waren, wie er wollen oder sie haben wird, mit sich führen und sie verkaufen und andere kaufen, eintauschen und nach seinem Gutdünken verwenden"3. Auch § 46 des Boleslaus- Kasimirschen Statuts ist nur eine strengere Einschärfung der 1 § 36: . qui ipsi iudei nostri sunt thezauri; § 37: ״. . . quia . . judei debent fieri suis cum pecuniis parati pro necessitatibus nostris sicut subditi nostri. 2 H. Ster, nb erg: Geschichte der Juden in Polen unter den Piasten und Jagellonen, Leipzig 1878, S. 27. 3 PL Bloch: Generalpriv. etc. S. 48. Monatsschrift ,77. Jahrgang 15

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