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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1933-01-01 · Heft 3 · p. Seite 224

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
77 (1933)
Issue
Heft 3
Article
Die Echtheit des undatierten Privilegs der großpolnischen Judenschaft
Date
1933-01-01
Page
Seite 224 (sequence 14)
Language
German
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224 A. Eisenstein Weise verschiedenen ungünstigen Interpretationsmöglichkeiten der allgemein gehaltenen Sätze vorzubeugen. Einige Beispiele mögen dies näher erläutern. Im § 25 des Boleslausschen Statuts (nach Blochs Korrektur) oder in demselben Paragraphen des Judenprivilegs vom Jahre 1364, wie auch im § 26 des Kasimirschen Privilegs von 1367 wird deutlich gesägt1: ,,Ferner, wenn ein Jude auf Grundstücke oder Verschreibungen von Landedelherren Geld leiht und wenn er dies durch ihre Schrift und Siegel erwiesen hat, so werden wir dem Juden (nach dem Recht) anderer Pfänder die verpfändeten Grundstücke zuerkennen, indem wir sie ihm gegen Gewalt schützen werden“. Das bedeutet, daß der Jude den Adeligen Geld auf Grundstücke leihen darf (§ 32 des Bol.-Kas. Stab), daß er das verpfändete Gut am Verfallstermine in Besitz nehmen kann (§33 des Bol.-Kas. St.) und daß der Schuldner dem Juden bei der Besitzergreifung keine Hindernisse in den Weg legen soll (§ 34 des Bol.-Kas. St.). Diese Einzelheiten sind demnach schon in den! kurzgefaßten § 25 resp. § 26 der früheren Statuten enthalten. Da sie nicht deutlich gesagt und dem eigenmächtigen Gutdünken der Amtspersonen überlassen wurden, so haben diese das Gesetz höchstwahrscheinlich vielfach nach eigenem Willen zuungunsten der Juden ausgelegt. Die Juden, die darunter viel zu leiden hatten, wollten nun ein für allemal den eigenmächtigen, für sie Verderbliehen, Auslegungen den Riegel vorschieben und haben die schon an sich selbstverständlichen Folgerungen des Grundsatzes durch Ausführungsbestimmungen im Einzelnen (in den §§ 32, 33, 34) wirksam gemacht. Auch § 35 des Boleslaus-Kasimirschen Statuts, der dem Schuldner, zur Einlösung seines Guts, eine dreijährige Frist gewährt, nach deren Ablauf das Gut in das volle Eigentum des jüdischen Gläubigers übergeht, bedeutet prinzipiell nichts Neues. Schon früher mußte eine derartige Terminfestsetzung im Gewohnheitsrechte bekannt sein. Sie war aber nicht in den Juden- Privilegien schriftlich niedergelegt. Daher konnten sie einzelne Richter umgehen und den Auslösungstermin nach Belieben verschieben. Die Juden waren bestrebt, diesem Unternehmen ein 1 P h. B 1 0 c 11: Generalprivilegien etc. ß. 25.

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