Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 77 (1933)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die Echtheit des undatierten Privilegs der großpolnischen Judenschaft
- Date
- 1933-01-01
- Page
- Seite 223 (sequence 13)
- Language
- German
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Die Echtheit des undatierten Privilegs der großpolnischen Judenschaft 223 Lücke zurückgelassen, um so weniger als es ihnen leicht gewesen wäre, Zeugennamen nach dem Muster anderer Rechtsakte aus der Zeit Kasimirs des Großen zusammenzustellen1. Außerdem ist zu bemerken, daß falls die Juden nur eine Abschrift vorgelegt haben, es ihnen vor allem um den Inhalt zu tun war; die Weglassung des Datums und der Zeugennamen müßte dann der Nachlässigkeit des Kopisten zugeschrieben werden. Auch erzählt uns M. Schorr2 von einem Privatbrief, den ihm Stanislaus K^trzynski, ein vorzüglicher Kenner des polnischen mittelalterlichen Staatskanzleiwesens, geschrieben hat. Dieser verweist darauf, daß auch in manch anderen Privilegien aus der Zeit Kasimirs des Großen die Zeugennamen fehlen und dennoch die Echtheit der Urkunde nicht angezweifelt wird. Danach könnte.die Abschrift des■ undatierten Privilegs eine getreue Kopie des Originals sein. Schipper meint, daß von einer vom Könige berufenen juridischen Kommission ein Gesetzesprojekt ausgearbeitet wurde, welches der König den Würdenträgern zur Unterzeichnung vorlegen sollte. Näher nicht bekannte Umstände (vielleicht der plötzliche Tod des Königs im Jahre 1370) standen der endgültigen Sanktion entgegen. Daher blieb das Privileg ohne Datum und Zeugen, in der Form einer Gesetzes Vorlage3. Jedenfalls kann für die Frage der Echtheit des Dokuments nur sein Inhalt maßgebend sein, da die diplomatischen Kriterien angesichts des Fehlens des Originals nicht genug beweiskräftig sind. Der Inhalt selbst bietet gar keine Verdachtsmomente. Prinzipiell schafft unser Statut keine einzige neue Norm, die nicht schon in den früheren Statuten, besonders in dem vom Jahre 1367, festgesetzt worden wäre.. Das Boleslaus-Kasimirsche Statut stimmt in den Grundsätzen mit den früheren ganz überein. Es unterscheidet sich von ihnen nur darin, daß es die Konsequenzen, aus den bereits gegebenen allgemeinen Grundsätzen, nicht scheut, daß es alle Einzelheiten klar und deutlich formuliert, um auf diese. 1 Ph. Bloch: Generalprivilegien S. 86/87. 2 M. Schorr in seiner Abhandlung in der. Festschrift v;. Rektor A. Schwarz 1917, S. 588־, Anm. 2. 3 I. Schipper: Przegl^d literatury krytycznej, odnosz^cej si§ do Zydöw w Polsce podczas sredniowiecza, Wschöd 1909 T. X. Nr. 8, 9, 11—13.