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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1933-01-01 · Heft 3 · p. Seite 220

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
77 (1933)
Issue
Heft 3
Article
Die Echtheit des undatierten Privilegs der großpolnischen Judenschaft
Date
1933-01-01
Page
Seite 220 (sequence 10)
Language
German
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220 A. Eisenstein historiker A. Z. H e 1 c e l1 haben bewiesen, daß wir im ״Wislizer Statut“ ein Kompendium mehrerer zeitlich von einander getrennter Reichstagsbeschlüsse haben, die zu Wisliza gefaßt wurden. Helcel hat gezeigt, daß nicht nur im Jahre 1347, sondern auch 1368 ein Reichstag zu Wisliza stattgefunden hat2. Er trennte auch die einzelnen Reichstagsbeschlüsse von einander, und so ist klar geworden, daß nicht nur auf dem Reichstage im Jahre 1347> sondern auch 1368 Beschlüsse betreffs der Juden gefaßt wurden. 1347 faßte der Reichstag den Beschluß; daß Juden keine Darlehen auf Hypotheken erteilen sollen3, und es wurde die Forderung aufgestellt, daß der Zinssatz nicht mehr als einen Groschen pro Mark wöchentlich ausmachen soll4. Im Jahre 1368 ist außer der Be- Stimmung des § 21, die von Kindern handelt, die Verpflichtungen Juden gegenüber übernommen haben, nur von der Festsetzung des Zinsfußes auf einen halben Groschen pro Mark und Woche die Rede. Das Verbot, Geld auf Grundstücke zu leihen, dagegen wird überhaupt nicht mehr erörtert. Im Gegenteil, man sieht, daß derartige Darlehen rechtlich sogar vom Adel anerkannt werden, wie § 23 des Wislizer Statuts vom Jahre 13685 bezeugt: ,, . . et si judei, qui per novas deciptiones ad literam obligacionis mutuant pecunias, sustinuerint infra duos annos“. Viele Historiker und Rechtshistoriker ließen sich aber von der alten Auffassung über die Entstehung des Wislizer Statuts irreführen, obwohl der Widerspruch auffallen muß, wie. man auf demselben Reichstag den Zins einmal auf einen Groschen pro Mark und Woche, ein ander Mal auf % Groschen pro Mark und Woche festsetzen konnte. Hube, der die alte Auffassung teilt, konnte darum die Judenbeschlüsse des ,,Wislizer Statuts‘‘ als Stützpunkt für seine Behauptung von der Unechtheit des Boleslaus-Kasimirsehen Statuts gebrauchen. ׳Wenn wir aber die einzig berechtigte 1 Helcel: Starodawne prawa. pölskiego pomniki, 1856, I. 2 Es fanden zwar in Wisliza noch zwei Reichstage statt, da wie Helcel bewiesen hat, das ,,Wislizer Statut aus .vier Teilen zusammengesetzt worden ist“. Da aber zwei Reichstage nichts über die Juden beschließen, ziehe ich sie nicht in Betracht. , . . . . 3 § 26 des Wislizer Statuts v. J. 1347' (Helcel: Starodawne etc. I). 4 § 25 des Wislizer Statuts v. J. 1347 (Helcel: Starodawne etc. I). 5 § 23 des Wislizer Statuts v. J. 1368 (Helcel: Starodawne etc. I).

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