Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 77 (1933)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die Echtheit des undatierten Privilegs der großpolnischen Judenschaft
- Date
- 1933-01-01
- Page
- Seite 218 (sequence 8)
- Language
- German
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218 A. Eisenstein gesagt wird: daß die Juden gemäß einer längst geübten Gepflogen- .heit (secundum consuetudinem antiquitus observatam) Geld auf Verschreibungen (super literarum obligationes) nicht leihen dürfen, sondern nur auf Pfänder (ad pignus). Das gerade Gegenteil bestimmt das großpolnische Judenprivileg, von dem wir sprechen, was um so mehr die Aufmerksamkeit erregt, als es in seiner Einleitung heißt, daß die Bestätigung, den Juden auf Grund des Vergleichs der zuzusichernden Freiheiten mit den Statuten und auf Grund der Überzeugung erteilt wird, daß die neuen Freiheiten dem bestehenden Recht in keiner Weise Abbruch tun1. Das alles ist aber nicht stichhaltig. Bloch weist einmal nach, daß alle Statuten, aus denen das Boleslaussche hervorgegangen ist, den Juden den Erwerb von Immobilien im Verfallswege gestatten2 3. Zum andern zeigt er, daß auch der ursprüngliehe Wortlaut im Boleslausschen Statut dasselbe besagt hat, und daß die Bestimmung erst zur Zeit des Königs Alexander (1506) zuungunsten der Juden willkürlich, überarbeitet wurde \ — Es erregt Verwunderung, wie Hube behaupten konnte, daß die Privilegien, von denen das Boleslaussche stammt, den Juden nur Darlehen auf bewegliche Pfänder gestatten. Das österreichische, das ungarische und das böhmische Privileg sprechen ganz deutlich und unzweideutig gegen diese Ansicht. So bestimmt das österreichische Privileg im § 254: ,,Item si Judeus super possessiones aut literas magnatum terre pecuniam mutuaverit et hoc per suas literas et sigillum probaverit, nos Judeo possessiones assignabimus obligatas et ei eos contra violenciam defendemus.“ Das ungarische Judenprivileg verfügt in demselben Paragraphen (25)5: ,,Item si Judeus super possessionem aut literas magnatum regni pecuniam mutuaverit et hoc per suas literas et 1 Nach Blochs Übersetzung dieses zitierten Abschnitts in den ,,Generalprivilegien“ S; 80. 2 Bloch: Generalprivilegien etc. S. 81—84. 3 B 1 0 ch: Generalprivilegien 'S.“ 7. 4 O t t o ״S t o b be: Die Juden in Deutschland während des Mittelalters, Braunschweig 1866, S.: 300. 5 H. Friss: Monumenta Hungariae iudaica.;