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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1933-01-01 · Heft 3 · p. Seite 217

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
77 (1933)
Issue
Heft 3
Article
Die Echtheit des undatierten Privilegs der großpolnischen Judenschaft
Date
1933-01-01
Page
Seite 217 (sequence 7)
Language
German
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Die Echtheit des undatierten Privilegs der großpolnischen Judenschaft 217 In der Tat hat schon Gr ätz1 gewisse Bedenken gegen die Echtheit dieses angeblich Boleslaus-Kasimirscheii Statuts ge״ äußert, und Hube stellt die kategorische Behauptung auf, daß jenes Statut von den Juden Großpolens gefälscht sei2. Gegen die Argumente für die Unechtheit unseres Privilegs hat sich schon Bloch gewandt. Obwohl er aus seinen Bedenken gegen das Statut keinen Hehl macht, steht er auf dein Standpunkt, daß das Boleslaus-Kasimirsche Statut echt ist. Das schlagendste Argument für die Fälschung, das Hube anführt, nämlich die Bestimmung des Boleslaus-Kasimirschen Statuts, die den Juden Darlehnsgewährung gegen Immobilien gestattet, hat Bloch mit Erfolg für nichtig erklärt3. Hube hält es für ganz unmöglich, daß Kasimir der׳Große, den Juden den Gebrauch von Schuldscheinen und das Beleihen von Grundstücken gestattet hat, da diese Erlaubnis dem echten ursprünglichen Boleslausschen Statut und den Statuten, aus denen es hervorgegangen ist, zuwiderlaufe4. In seiner Abhandlung: ,,Przywilej zydowski Boleslawa i jego potwierdzenia“ (das Boieslaussche Privileg und seine Bestätigungen) sagt er5: ,,Noch größere Zweifel betreffs der Autentizität des Kasimirschen Privilegs erregt in uns sein Inhalt. Andere obwohl überaus wichtige Einzelheiten beiseite lassend, wollen wir eine von den wichtigsten hervorheben. Wir besitzen über das Aufnehmen von Darlehen bei den Juden eine Verordnung. Das Originalprivileg des Boleslaus — sowohl diese selbst, wie auch die Privilegien, aus denen es geschöpft wurde — gestattet nach dreimaliger Bestätigung durch Kasimir den Großen keine anderen Darlehen bei den Juden als solche auf bewegliche Pfänder. Dadurch wollte, man einerseits dem leichtsinnigen Schulden machen Vorbeugen und andererseits den Juden den Weg, sich in den Besitz unbeweglicher Güter zu., setzen,, abschneiden. Diese Maßnahme verstärkte. Kasimir der Große; noch durch die Aufstellung des Wislizer Statuts, in dem ausdrücklich 1 H. Grätz: Geschichte der Juden VIII. S. 200., IV. Auflage. 2 R. Hube: Przywilej zydowski S. 43a 5 P h. Bloch: Generalprivilegien etc. S. ‘81—-86. 4 R. Hube: Przywilej zydowski etc. S. 437. 6 Idem: Ibidem -S. 437,

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