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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1933-01-01 · Heft 3 · p. Seite 214

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
77 (1933)
Issue
Heft 3
Article
Die Echtheit des undatierten Privilegs der großpolnischen Judenschaft
Date
1933-01-01
Page
Seite 214 (sequence 4)
Language
German
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214 A. Eisenstein kammer der Kaiser füllen, Solange dieses Gleichgewicht aufrecht erhalten wurde, war in der Kammerknechtschaft —- selbstverständlich nach den rechtlichen Begriffen des Mittelalters — nichts Verderbliches zu sehen. Erst später, als der eine Kontrahent — die Juden — benachteiligt wurde, wurde die Kammerknechtschaft zu einer Art von Sklaven Verhältnis. Person und Vermögen der Juden mußten immer zur Verfügung des Herrschers stehen. Und der Herrscher suchte weniger die Juden zu schützen als auf jede Weise aus ihnen Geld zu pressen. In Polen hat die Kammerknechtschaft diese Form nicht angenommen. Dort waren noch beide Kontrahenten gleichgestellt. Das zeigt nicht zuletzt die Fülle von Freiheiten, die das undatierte Privileg in sich birgt. Dieses Privileg bezeichnet zweifellos das höchste Maß von Begünstigungen, das während des Mittelalters in irgend einem Lande einer jüdischen Gesamtheit zugestanden wurde. Aber gerade das ungewöhnliche Maß von Begünstigungen hat bei vielen Zweifel an der Echtheit dieser Urkunde hervorgerufen. Die Echtheit der Urkunde wurde dem Inhalte und der Form nach geprüft, und folgende Bedenken wurden vorgebracht1: 1. Den Hauptverdacht erregen die §§ 32—37, die den Juden nicht nur das Recht der Erwerbung von Immobilien vermittels des Pfandrechtes, zuerkennen, sondern ihnen auch in deutlich tendenziöser Weise die Ausübung dieses bedeutsamen Rechtes zu erleichtern suchen2. Auch Bestimmungen wie die §§ 163, 194, 205, 306 sind verdächtig; sie tragen deutliche Kennzeichen frei- 1 Vgl. M. Schorrs Abh. in der Festschrift v. A. Schwarz 1917• 2 R. H ube: Przywilej Äydowski Boleslawai jego potwierdzenia (Bibljoteka Warszawska 1880) S. 437/8. 3 ,,si aliquis ex judaeis intraveritin domum alicuius christiani, nullus hoimnum christianorum sibi aliquod impedimentum . . . debet inferre. 4 . quod quilibet judeorum potest libere et secure ad balneum civitatis generale cum christianis intrare. 5 ,, . . . judei .. . possunt eis mactare pecora et peccudes pro carnibus ad suam utilitatem, et si alique carnes eis secundum morem ad volunt.atem et placitum non fuerint, tune eas vendere possunt . . “ . 6 ,, . . . nullus christianus cittare debef aliquem judeum in judicium spirituale . .. neejudeus debet respondere coram judice in judicis spirituali.. palatinus cum capitaneo . . . tenebitur deffendere tueri et intrecedere ipsum judeum a tali cittacione juris spiritualis.“

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