Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 77 (1933)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die Echtheit des undatierten Privilegs der großpolnischen Judenschaft
- Date
- 1933-01-01
- Page
- Seite 213 (sequence 3)
- Language
- German
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Die Echtheit des undatierten Privilegs der großpolnischen Judenschaft 213 zuschließen. Zu diesem Zwecke bediente er sich häufig sogar polnischer Worterklärungen1. Aus den einzelnen Paragraphen2 sieht man, wie König Kasimir der Große darauf bedacht war, den Juden in Polen große Entfaltungsmöglichkeiten zu gewähren, ihnen die Sicherheit des Eigentums und der Person zu verbürgen, wie auch die Bedingungen ihres Erwerbs mit sehr umfassendem Rechtsschutz zu umgeben. Gewiß war der leitende Gedanke all dieser eiteilten Freiheiten, wie deutlich in den §§ 363, 374 des Privilegs gesagt wird, die Juden zu einer möglichst großen Einnahmequelle des Königs zu machen. Dadurch aber verlieren das undatierte Privileg und die übrigen von Kasimir dem Großen den Juden erteilten Privilegien5 nicht an Wert; sie bleiben die schönsten Denkmäler der mittelalterlichen nicht jüdischen Gesetzgebung den Juden gegenüber. Denn die Bedeutung eines geschlossenen Kontrakts wird nicht vermindert, wenn dieser sich auf dem gegenseitigen Interesse der Kontrahenten auf baut; im Gegenteil, seine Festigkeit und Dauer wird dadurch gesichert. Auch die Kammerknechtschaft im Westen war ursprünglich den Juden günstig. Die Herrscher wollten das Leben und Eigentum der Juden während der schrecklichen Verfolgungen der Kreuzzüge, dadurch schützen, daß sie sie unter ihren Privatschutz nahmen. Es wurde ein Kontrakt abgeschlossen: Die Kaiser sollten die Juden vor Verfolgungen schützen, die Juden die leere Schatz- 1 Polnische Worterklärungen enthalten folgende §§: 1 (colcze), 9 (poplatliky, dany), 12 (colcze), 31 (Bys sye thaka zastawa visthala), 33 (naczansza), 39 (vpornossczya), (obwynylby), (nye porwscheni). 2 Vgl; Bloch: Generalprivilegien S. 66 etc., wo-die einzelnen Paragraphen des Privilegs erörtert werden. * - 3 ,, . . statuimus quod qui cum que Jude us bona hereditaria per introligaciöriem tennerit, at expedicionem non tenebitur equitare nee aliquid pro expedicione däre . . , weil, ipsi judei nostri sunt theza'uri.“ 4 ,,Insuper statuimus, quod si aliquis ex nostratibus . . . qui judeis aliquam summam . . tenetur, et si contigerit ipsum mori et pueri ipsius supervixerint qui nondum annos häberent, ipsi pueri predictos judeos annis puerilibus evadere non־ debebunt, sed debet eisdem judeis subveniri secundum ipsorum obligaciones . . deshalb qui a i psi judei d e b e n t fieri suis cum pecuniis parat i pro necessitati bü s nostris sicut subditi nostri. 5 I. Privileg vom 9. Oktober 1334, II. Privileg vom 25.:April 1367.