Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 77 (1933)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die Echtheit des undatierten Privilegs der großpolnischen Judenschaft
- Date
- 1933-01-01
- Page
- Seite 212 (sequence 2)
- Language
- German
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212 A. Eisenstein ist es als das ausführlichste unter den sogenannten Generalprivilegien in Wort und Inhalt vom Boleslausschen Statut ganz erheblich entfernt1. Der Text der Urkunde ist in mehreren, erheblich von einander abweichenden Rezensionen bekannt2. Philipp Bloch druckt eine Bestätigung Sigismunds I. ab, auf Grund deren er auch eine deutsche Übersetzung vornimmt3. Das undatierte oder Boleslaus-Kasimirische Privileg erweitert, obwohl ihm das Boleslaussche Statut zu Grunde liegt, beträchtlich die Rechte der großpolnischen Judenschaft. An Umfang übertrifft es das Boleslaussche. Während dieses 36 Paragraphen enthält, hat das undatierte Privileg 46. Außerdem sind manche alten Paragraphen erweitert und besser ausgebaut. Andere wieder wurden gestrichen4. Zuweilen faßt das jüngste Privileg zwei Paragraphen zu einem zusammen5. Und es bietet viele, allerdings nicht grundsätzlich neue Vergünstigungen. Auch in Sprache und Stil ist das undatierte Privileg vom Boleslausschen verschieden. Dieses ist kurz gedrungen, sentenziös, jenes dagegen ist ausführlich, weitläufig, es wiederholt ab und zu denselben Gedanken und wird geradezu weitschweifig. Sein Aussteller ging darauf aus, die Bestimmungen klar zu verdeutlichen und jeden Zweifel aus- 1 Vgl. P h. Bloch: Die Generalprivilegien der polnischen Juden־ Schaft, Posen 1892, S. 41. 2 Die Rezensionen dieses Statuts sind: J. W. Bandtkie: Jus Polonicum, Warschau 1831, S. 1 God. B. III; J. Perles: Geschichte der Juden in Posen, Anhang 129 ff. (MGWJ 1864); L. Gumpiowicz: PTawodawstwo polskie wzgl^dem Zydöw, Krakow 1867, Anhang 1.61; Codex diplomaticus Majoris Poloniae, Bd. IH, 1879, S. 88 ff.; Bloch: General־ Privilegien, Anhang 102. 3 Bloch: Generalpr. S. 44—62. 4 Es fehlen dem undatierten Privileg gänzlich: § 4 des Bol. Statuts, wenn der Jude dem Christen sein Pfand, ohne Zeugen, zurückgegeben hat und dieser es leugnet; § 16, wenn ein Jude zum ,,Wandel“ verurteilt wird; § 20, wenn der Christ des Mordes an einen Juden verdächtigt wird; § 21, wenn Christen an einen Juden gewalttätige Hand anlegen; § 23, wenn ein Christ sein.Pfand dem Juden abnimmt, ohne Zinsen zu zahlen; § 24, daß niemand im Hause eines Juden Quartier nehmen soll. 5 § 19, .über den Eid, ist in unserem Statut mit § 1 vereinigt, wo ja vom Beweis durch Eid die Rede ist; § 9, welcher, die blutende Wunde und § 11, welcher den blutigen Schlag behandelt, sind zum § 12 in unserem Statut zusammengezogen worden.