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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1933-01-01 · Heft 2 · p. Seite 111

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
77 (1933)
Issue
Heft 2
Article
Eine Kurtrierer "Jüdisch Ceremonial Verordnung" aus der Wende des 17. und 18. Jahrhunderts
Date
1933-01-01
Page
Seite 111 (sequence 12)
Language
German
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Eine Kurtrierer ״Jüdisch Ceremonial Verordnung"‘ 111 erachtet Avird, eins oder andere auf etliche Tage mit nach Haus zu nehmen; es solle auch keiner die Erlaubnuß haben, etwas in die Bücher zu schreiben, ohne Vorwissen der anderen Vorgänger bey strafe 5 ggld. 20) Hochzeiter sind keinem nicht schuldig Trinckgeldter vermög altem üblichen Herkommen zu geben, es seye dann denen erwachsenen Studenten, die unter dem Rabiner stehen. Die aber nicht studieren, sollen nicht von demselben Trinckgeldt mit denen gemolten participiereri. 21) Wann ein Jud Hochzeit gehalten oder ins Land verglaidel ist worden, 30 Tage vor Auszahlung der Schutz־ oder Neujahrsgelder, ist derselbe schuldig die Hälfte mit zu contribuiren. 22) Es solle auch dem Rabiner obliegen, fleisig Achtung zu haben auf die Schächter, ob sie es wohl verstehen, und ob das Schechtmesser scharf und ohne Fehler seye. 23) Rabiner mit Zuziehung der Vorgänger sollen nicht zulaßen zwey Leuthe zu copulieren, es seye dann er einen Zettel von dem Collectore bringet, daß er an Herrschaftl. Gelder alles zahlt habe. 24) Unter denen Vorgängeren solle keiner mehr als der andere zu sagen haben, aber die majora sollen behauptet werden. 25) Die allhiesige Vorgängern sollen und müßen alle vier Wochen zusammen tretten, um zu sehen, was vorgefallen. 26) Diejenige Vorgänger aber, welche drey Stunden von Trier, oder Coblentz wohnen, sollen alle 3 Monatli erscheinen müßen, es seye denn, daß es für nöthig gefunden wird, muß derselbe auf Gitation ehender erscheinen, bey Ausbleibung aber ohne erhebliche Ursache solle er mit strafe 5 ggld. angesetzet werden. 27) Diejenige, welche eigene Häuser haben, sollen unterm gemachten Anschlag gerechnet werden; wenn aber einer 10 Tausend Gulden im Anschlag haben wird, solle das Wohnhaus nicht darunter gerechnet, sonderen i'rey gelassen werden. 28) Wird wieder errinneret keine Scandala zu verüben. Diejenige, die solches sehen werden, sogar Kinder sollen schuldig seyn, beym Bann solches anzuzeigen. 29) Die neu erwählte Vorgängere sollen jedesmahlen nach gehaltener dreyjährigen Zusammenkunft vereidet werden. 3 0) Derjenige, der ohnverheyratheten Kinder, so noch bey ihren Eiteren sind, Geldt lehnet ohne Vorwissen der Eiteren oder an Waisen Kinder ohne Vorwissen deren Vormünderen, sollen das Geldt verfallen seyn und noch darbey gestrafet werden, was aber weniger als 5 Rthr. gelehnet wird, solle das Geldt verfallen, aber zur strafe nicht gezogen werden. 31) Es solle keine schriftliche Obligation über eine Donation mit 2 Zeugen unterschrieben gültig seyn, es seye dann, derselbige donans sich mit eigener Hand auch unterschrieben habe. Der aber nicht schreiben könnte, solle die Obligation mit von zweyen Vorgänger oder von 2 bc־ glaubten Männeren unterschrieben seyn.

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