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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1933-01-01 · Heft 2 · p. Seite 110

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
77 (1933)
Issue
Heft 2
Article
Eine Kurtrierer "Jüdisch Ceremonial Verordnung" aus der Wende des 17. und 18. Jahrhunderts
Date
1933-01-01
Page
Seite 110 (sequence 11)
Language
German
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Adolf Kober 110 dem Ort wohnende Jud, oder einen von den Erben, so schon erwachsen, die Verlassenschafft consignieren und.es denen Vorgängeren an zeigen., die Gonsignation aber nicht erlaubt seyn zu erbrechen, bis die Erben ihre Richtigkeit und Abzug bey der Judenschaft gemacht werden haben. 9) Jeden Vorgänger solle schuldig seyn ein jeder nach seinem Vermögen der gantzen Gemeinen Judenschaft1 im Fall der Noth vorzustrecken bis 25 Rthlr., die Auslage aber von nächst ausschreibenden Gelderen von dem Collectore ihm wieder gut werden solle. 10) Der in drey Jahren kein Schutz oder Neujahrsgeldt zahlen ilniei, solle seines Glaids piiviret werden. 11) »Solle ein Jud gegen die Vorgänger einen Ungehorsam erzeigen oder selbige schänden oder schmähen, solle derselbe nach seinem Veibrechen angesehen werden. 12) Die ohnverheurathete große Kinder, wie auch Knecht, noch viel weniger frembde Juden sollen keine Erlaubnuß haben mit denen Ellern oder anderen Juden in Compagnie zu stehen und Handel zu treiben. Kein IVembder Jud mit seinen Waaren sich nicht länger im Ertzstift aufhallen als 14 Tage. 13) Welche Diehe aufhalten oder~Diebstall kaufen wie auch die mit falscher Müntze umgehen, sollen in Bann ausgerufen, und sogleich bey der Obrigkeit angegeben werden. 14) Wann einem von denen Schutzjuden ein Unglück oder Gewalt- Ihäligkeit von anderen Leutlien zukommet, sollen die Vorgängere, so sie es nöthig befinden, mit demjenigen zur Obrigkeit gehen und assistieren. Solte aber der darzu verordnete Vorgänger sich weigeren, solches zu tliuen, solle derselbe mit 5 ggld. gestraft werden. 15) Alle die bey der Zusammenkunft gemachte Anschläge von der Juden Vermögen sollen drey Jahie bleiben; Vorbehalten, was derjenige Schutzjude seinen Rinderen zur Heyrathsgabe geben oder auch was er ererbt haben wird, solle dem Jud abgeschrieben oder zugeschrieben werden. 16) Es solle keinen Juden erlaubt seyn Wein zu trinken, es seye dann causeren2 Wein. Auch solle kein Jud öffentlich sich mit scandalos zeigen bey hohen Strafe. 17) Es solle auch keiner dörfen zu einer Vorhaben den Hochzeit mehr zu invitieren, als 20 personell, worunter Brüder und Schwestren nicht sollen gerechnet werden; zur Beschneidung aber nur zehen; und solle zu keinen Ceremonie große Kosten gemacht werden. 18) So ein Jud aus einem frembden Landt sich in das Ertzstift verglaiden lasen, ist er schuldig der Judenschaft ein pro Centum für einzuschreiben zu zahlen. 19) Alle die Judenschafts ־Bücher, Briefschaften, Privilegien sollen auf der Gemeinen Stube verschlossen bleiben, es seye dann, daß es nothwendig 1 Entspricht der Bezeichnung ,,Universitas Iudeomm“. כעזר 2

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