Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 77 (1933)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Eine Kurtrierer "Jüdisch Ceremonial Verordnung" aus der Wende des 17. und 18. Jahrhunderts
- Date
- 1933-01-01
- Page
- Seite 112 (sequence 13)
- Language
- German
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112 . v Adolf Kober 32) Keiner solle sich entschuldigen können, wann er* zum Vorgänger oder zum Collectorn oder sonsten zu einem Dienst erwählet wird. Derjenige, der solches nicht annehmen oder refusiren oder dadurch Streitigkeit kommen solle, solle mit 25 ggld. Strafe angesetzet werden, und solle in zehen Jahren zu keinem Dienst erwählet werden. 33) Wann ein studirter junger Gesell, es seye einer aus dem ErtzsLiff oder frcmbder sich mit einer Tochter im Ertzstift verheurathen thäte, sollen, die Vorgängern schuldig seyn, demselben bey der Herrschaft, so es möglich, Gelaidauszuwürken, behül'flich seyn; der Student aber solle zuvor von dem Kabinen oder sonsten von zweyen Gelehrten examinieret werden. 34) Alle 3 Jahre, nicht länger, oder wann es nöthig gefunden wird, ehender solle eine Zusammenkunft gehalten, dazu 3 Monathe zuvor Anstalt gemacht, an welchem Ort und welche, wie viel darzu deputirt werden sollen. 35) Die Herrschaftl. Geldter sollen allezeit durch zwey Deputirte an gehörige Örther gegeben werden; und der ohne Vorwissen der Vorgänger oder Collectorn solches an einen oder anderen gebe, welche nicht deputirit sind, sollen sie solches Geldt aus ihrem sack zahlen, beneben 5 ggld. Straf. 36) Welcher Jud der sich selbst, oder durch andere Glaid bey der Herrschaft auswürket oder auswürken laset, ohne sich bey den Vorgängeren anzugeben, und zu weisen, ob er 4 bis 500 Gulden in Vermögen, hat sein gebührendes Schutz- und Neujahrs Geldt zu zahlen, auch sich eines guten Nahmen zu haben bekannt machet, solle solches bey der Herrschaft angegeben werden, und solle beneben strafe 100 gld. von der Judenschafl excommunicirt werden, bis er erweisen wird, ob er sich wohl verhalten hat, auch tüchtig* und imstande seye alle onera mit der Judenschaft zu tragen. 37) Alle rückständige Gelder sollen in kurtzer Zeit eingetrieben werden. Es^olle;auch.einer ernannt werden, der solche einstreiben wird. Hingegen solle demselben von jeden 100 Rthlr. sechs Rthlr. vergütet werden, und solle kein Vorgänger demselben etwas einzureden haben sonderen gesamter hand ihm zu assistieren. 38 ד) Auch sollen die Vorgänger, welche deputiret werden, Herrschaftl. -Gelder abzugeben, bey Strafe des Bannes nichts für sich selbsten, sonderen für die gantze Gemeine Judenschaft etwas sollicitieren dörfen. 39) Derjenige, welcher Quittung von dem Collectore zeiget, und der Collector ihnen für restant ׳einschreibet, ist der Collector solches zu zahlen schuldig, damit die Judenschaft keinen schaden haben solle. 40) Diese Verordnung und Abredung solle vest gehalten werden, ohne List und Betrug. Etliche bey strafe des Banns und etliche mit Geldt. 41) Es solle nicht erlaubt seyn einen allein oder vielen zusammen von denen Vorgänger oder von dem Collectore Rechnung über die gehobene Gelder zu foderen, als allein bey der 3jährigen ordinaire Zusammenkunft. Alsdann können sie sich bey denen darzu deputirten Juden anmelden und Rechnung forderen. . Wann ein Jud beflissentlich Zänckerey und Unruhe erwecket ohne Ursache und Fundament gegen die gantze Gemeine Judenschaft oder gegen