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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1933-01-01 · Heft 2 · p. Seite 109

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
77 (1933)
Issue
Heft 2
Article
Eine Kurtrierer "Jüdisch Ceremonial Verordnung" aus der Wende des 17. und 18. Jahrhunderts
Date
1933-01-01
Page
Seite 109 (sequence 10)
Language
German
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Eine Kurtrierer ,,Jüdisch Ceremonial Verordnung44 109 1) , Damit der armen Leuthe Kinder bey dem studieren können erhalten werden, sollen zwey Männer ernennt werden, welche von den Herrschafftl. Gelder Collectore jährlich eine gewisse Summe Geldts zu empfangen haben, selbiges nicht an ihre arme Freunde allein, sonderen auch an denen armen verglaideten Schutzjuden Kinder employiret werden solle. 2) Wann an einem Ort so viele Juden wohnen, welche ihr Gebett alle beysammen halten können, sollen sie schuldig seyn ihr Gebett beysammen zu verrichten, wo nicht, sollen sie durch zwang vom zeitlichen Rabiner samt Vorgänger darzu angehalten werden. 3) Die Strittigkeiten zwischen zween Juden können und sollen erst von dem zeitlichen Rabiner entschieden, der Spruch auch von selbigem manutenirt werden, widrigenfalls solle es bey den Vorgänger geklagt werden; es solle auch einem jeden Litiganten erlaubt seyn, wann es verjanget wird, einen Jüdischen Rechtsgelehrten dem Rabiner zu adjungieren. 4) Der Gollector der Herrschaftl. Gelder solle alle Jahr schuldig seyn rechnung von denen schon gehobenen Gelder vor denen Vorgänger und denen dabey Deputaten abzulegen, und von selbigen unterschreiben laßen bei Strafe 10 ggld. [— Goldgulden]. Die Quittungen sollen nicht von denen Pedellen, sonderen von dem Collectore unterschrieben seyn, und solle der Collector Macht und Gewalt haben die Herrschaftl. Gelder vermög Kurf. g[nä]d[i]gsten Concession excecutive einzutreiben, und solle kein Vorgänger etwas darzu zu sprechen haben, auch keinen reich oder arrrien Vorganger oder ein Gemeinen zu verschohnen; sie sollen mit dem Beydrag hierin alle gleich gehalten werden. Es ist auch nicht zuläsig, keinen Vorgänger, noch viel weniger einem Gemeinen einer von dem anderen ausgeschriebene Gelder zu empfangen, wan einer solches Geldt an sie bezahlt werden haben, sollen sie schuldig seyn nochmahlen dem Collectori zu zahlen bey strafe 10 ggld. 5) Es solle der Vorgänger Schuldigkeit seyn, den ersten July das jährliche Domcapitularische schutzgeldt, die Kurf. Neujahrsgelder aber d. lten Nov. auszuschreiben, den Hebzettel dem Collectori mit derem Vorgänger Unterschrift gleich zuzustellen, auch denselben gleich in ein Buch geschrieben werden, damit der Herrschafft zur rechten Zeit die schuldige Gelder können zugestellet werden. Auch bey obged. Strafe. 6) Kein Vorgänger solle Macht und Gewalt haben mehr auszugeben ohne Vorwissen der übrigen Vorgänger, als drey Rthlr. [— Reichstaler]. Wann er mehr ausgiebt, solle es verfallen seyn. Vielweniger solle der Col lector von dem collectirten Geldt ausgeben dörfen. 7) Die Juden Vorgänger im Oberen als im Niedern! Ertzstifft sollen einer dem anderen die Hebzettlen jährlich zu schicken, wie und was für Männer, und zu was für einem Behufe das Geld umgelegt und collectieret werden solle, und was jeder von 100 Rthlr. zahlen muß. 8) Wann ein Jud an einem Ort mit Tod abgehet, von welchem ver muthet wird, sein Vermögen nicht richtig angegeben zu haben, oder derselbe kleine unmündige Kinder hinterlassen thuet, solle der andere auch an

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