Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 77 (1933)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Eine Kurtrierer "Jüdisch Ceremonial Verordnung" aus der Wende des 17. und 18. Jahrhunderts
- Date
- 1933-01-01
- Page
- Seite 108 (sequence 9)
- Language
- German
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108 Adolf Kober 4 kennen *zu können, was dabey zu belassen oder abzusetzen und zu verändern seyn, in obigen Frist (sc. in acht Tagen Zeit nach Einlangung dieses) beigebracht und der Kurf. Commission zu Händen gestehet werden“1. Vor allem wird ihre Bedeutung klar, wenn man die Trierer Judenordnung von 1681 mit der Kurtrierer Ordnung von 1723 vergleicht. Während in der Judenordnung von 1681 mit keinem Worte des Judenvorstehers gedacht wird, ist den Vorstehern und Rechnern der Kurtrierer jüdischen Landgemeinde daselbst ein ganzes Kapitel mit 12 Paragraphen gewidmet2. Allerdings hat die Judenordnung von 1723 unsere Zeremonialordnung nicht einfach übernommen. Bei den genauen Airweisungen, die sie für die Vorsteher und Einnehmer erläßt, hält sie den regelmäßigen dreijährigen Zusammentritt der jüdischen Deputierten für überflüssig und macht deren Einberufung wie die Zahl der Deputierten vom Landesherrn abhängig. Der Vorsteher muß ferner im Falle einer entstehenden Not 50 und nicht, wie es in der Zeremonial- Ordnung hieß, 25 Reichstaler aus dem Seinigen zum Behuf der Judenschaft vorzuschießen bereit sein3. Von den Unterzeichnern der Zeremonialordnung sind uns zw'ei näher bekannt : Philipp Levi, der für das Obererzstift und Simon Wallich, der für das Niedererzstift unterzeichnet. Beide sind Ärzte, Philipp Levi in Trier, Simon Wallich aus der bekannten Familie in Koblenz. Ich habe sie beide in den ,,Rheinischen Judendoktoren“ näher geschildert4. Anhang S'taa l s a r c 11 i v Ko bl e n z Abt. i C, nr. 8168, f. 83—39. Jüdische Ceremonial Verordnung, confirmirt im Jahr 1717. Jüdisch Ceremonial Verordnung, so bey der gehaltenen Zusammenkunfft in Coblentz anno 1691 verabredet, 1696. 1701. 1708. 1714 allezeit in Coblentz, 1717 zu Neumagen von der Zusammenkunft de novo allemahl oonfirmiret worden. 1 Staatsarchiv Koblenz 1. e. i. 51b. 2 Scotti 1. c. n. 387, caput VI. 3 Vgl. auch zu § 5 der Zeremoniaiverordnung: Judenordnung 1723, caput VI, § 10. •.'''י 4-' ’ ־'•Festschrift zum 75jährigen Bestehen des Jüdisch-Theologischen Scminars Fraenckelscher Stiftung II, S. 196 f., 201 f. ־