Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 77 (1933)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Eine Kurtrierer "Jüdisch Ceremonial Verordnung" aus der Wende des 17. und 18. Jahrhunderts
- Date
- 1933-01-01
- Page
- Seite 107 (sequence 8)
- Language
- German
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Eine Kurtrierer ,,Jüdisch Ceremonhil Verordnung“ 107 Gewalttätigkeiten, die dem Einzelnen widerfahren, hatte der Vorganger bei der Obrigkeit einzutreten1. Auch auf das innere Leben der Gemeinde übt der Vorgänger Einfluß. Im Verein mit dem Rabbiner darf er nur nach Zahlung der herrschaftlichen Gelder die Erlaubnis zur Verheiratung geben2. Der Kollektor (Rechner, Rendant) der Judenschaft hat die Exekutive bei der Eintreibung der ausgeschriebenen Gelder. Er unterschreibt die Quittungen, hat alljährlich den Vorgängern Rechenschaft und alle drei Jahre beim Judenlandtag Rechenschaft abzulegen3. Der Rabbiner eischeint in Übereinstimmung mit den landesherrlichen Bestimmungen als Richter erster Instanz; er hat die Pflicht, durch Zwang das Minjan in den kleinen Orten zu erhalten; ihm liegen ferner die Zulassung zur Trauung und die Trauung selbst, die Prüfung der Judenstudenten4 und die Überwachung des Schächters5 * ob. Das innere Leben der Judenschaft wird weiter gekennzeichnet durch Bestimmungen über die Unterstützung des Studiums armer Kinder, die wie in den Glogauer Satzungen an erster Stelle stehen0, und die Fürsorge für die Juden Studenten7 8. Bei manchei dieser Bestimmungen fühlen wir uns an die ,,Takkanot Schum“ erinnert, so z. B. wenn der Bann gegen Hehlerei ausgesprochen wird (§ 13), wenn nur koscherer Wein getrunken werden daif (§ 16), wenn die häuslichen Feiern — eine in vielen Judenordnungen wiedeikehrende Bestimmung — eingeschränkt werden (§ 17)s. Welche Bedeutung unserer Zeremonialordnung zukommt, ergibt sich aus einer kurfürstlichen Verfügung vom 26. Juli 1722, die sich mit den Voibeieitungen zum Erlaß einer neuen Juden- Ordnung beschäftigt. Dort-heißt es: ,,Drittens sollen die zwischen der Judenschaft, bey der letzten Zusammenkunft zu Neumagen verglichen und errichtete Verabredung Compactata in teutscher Sprach und beglaubter Form, um gebührend nachsehen und er- 23 § 2 .14 § נ. s §§ 4, 41. 4 Das sind die jungen Leute, die bei dem Rabbiner den Talmud .studieren. 5 §§ 2, 3, 22, 23, 33. ß § 1, vgl. Br an n i. c. S. 241. 7 SS 20, 33. 8 Vgl. Finkeistein l. c. S. 60, § 12; 61, § 20, fl; S. 223 ולא י־שחכד ביין בסך; &. 22ולא יקחו בחורים וגו, ל.