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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1933-01-01 · Heft 2 · p. Seite 106

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
77 (1933)
Issue
Heft 2
Article
Eine Kurtrierer "Jüdisch Ceremonial Verordnung" aus der Wende des 17. und 18. Jahrhunderts
Date
1933-01-01
Page
Seite 106 (sequence 7)
Language
German
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106' Adolf Kober so blieb sein Wohnhaus steuerfrei1: Wer drei Jahre seine Steuer schuldig blieb, ging seines Geleites verlustig2. Die Einschätzung erfolgte jedenfalls auf der Tagung, die die Judenschaft alle drei Jahre abhielt (Judenlandtag)3. An ihrer Spitze standen •wie■ in Frankfurt4, in Mainz5, in Jülich-Berg6, im Erzstift Köln7 die Juden Vorgänger — die vorliegende Judenordnung unterzeichnen 12 Vorgänger, 5 für das Oberstift, 7 für das Niederstift — die bei den genannten Zusammenkünften gewählt und vereidigt winden. Kein Jude hatte das Recht, sich der auf ihn gefallenen Wahl zu entziehen8; keiner der Vorgänger sollte mehr als der andere zu sagen haben9. Die Majorität entschied. Sie kamen alle vier Wochen zusammen10; diejenigen, die drei Stunden von Trier oder Koblenz entfernt wohnten, sollten alle drei Monate erscheinen11. Ausbleiben wurde mit Geldstrafe belegt. Sie haben die Vertretung der Judenschaft nach innen und nach außen. Nur durch ihre Vermittlung durfte das Geleit bei cler Behörde ausgewirkt werden12. Sie sollten bei Ablieferung der herrschaftlichen Gelder unter Strafe des Bannes nichts für sich selbst, sondern nur für die ganze Judenschaft etwas erbitten dürfen15. Sie hatten dafür zu sorgen, daß Kurfürst und Domkapitel zur rechten Zeit ihre Neujahrs- und Schutzgelder erhielten, daß die Gelder rechtzeitig ausgeschrieben wurden14. Sie sollten bei der Ausschreibung einander die Hebezettel zuschicken15. Kein Vorgänger durfte ohne den andern mehr als drei Reichsthaler ausgeben16, dagegen ist jeder Vorgänger vei pflichtet, je nach seinem Vermögen der Jadenschaft im Notfälle bis 25 Rtl. vorzustrecken17. Bei der Konsignation des Nachlasses eines verstorbenen Schutzjuden sollten die Vorgänger Mitteilung erhalten18. Sie sollten auch über die Bücher der Gemeinde wachen19. Bei Unglücksfällen oder 1 § 27. 2 § 10. :i § 15. 4 Zuerst Anfang des 16. Jahrh., s. Kracauer, Geschichte der Juden in Frankfurt a. M. I (1925), S. 399 11. II (1925) Registers, v. ,,Baumeister“. 5 s. Schaab I. c. S. 325 ff. 6 s. Wedell, Geschichte der jüdischen Gemeinde Düsseldorfs im 3. Jahrhuch des Düsseldorfer Geschichts-Vereins (D. 1883), S. 155 ff. 7 Vgl. Fr.Baer, Das Protokollbiich der Landjudenschaft des Herzogtu ms Kleve, S. 93, Anm. 69. 8 Ceremonialverordming §24. ® §§ 29, 32. 10 § 25. u § 26. .. 38 § 14 . .36 § -־1 ־. H § 7 § 35 .5־. l19 §'19 .8 § 18 .9 § 17 .6 § ״.

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