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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1933-01-01 · Heft 2 · p. Seite 105

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
77 (1933)
Issue
Heft 2
Article
Eine Kurtrierer "Jüdisch Ceremonial Verordnung" aus der Wende des 17. und 18. Jahrhunderts
Date
1933-01-01
Page
Seite 105 (sequence 6)
Language
German
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Eine Kurtrierer ,,Jüdisch Gereinonial Verordnung“ 105 werden. Soweit die Judenordnurig von 1681, die zur Zeit der Festsetzung der ,,Jüdisch Ceremonial Verordnung" für die Landjudengemeinde Trier in Geltung war. Während aber gemäß § 5 derselben und nach einer Verordnung des Jahres 1682 von auswartigen Juden beim Betreten des Erzstifts für 24stü11dige11 Aufenthalt oder weniger vier Albris gefordert wurden1, sollte dieses Geleitsgeld' nach der Verordnung vom 27. III. 1683 von den benachbarten Juden nur dann erhoben werden, wenn dessen Herrschaft von den erzstiftischen Juden solches erhob2. Eine Ver- Ordnung des Kurfürsten Johann Hugo vom 5. April 1696 verbot den Juden den Erwerb unbeweglicher Güter3. Durch Erzbischof und Kurfürst Johann war ihnen 1555 ein Rabbiner zugestanden worden, der alle innerjüdischen Sachen und Händel, ,,die nit malefiz und hochgericht" nach jüdischer Ordnung entscheiden sollte4. Dieselbe Bestimmung traf Erzbischof und Kurfürst Johann Hugo im Jahre 1679 (,,alle Missei und Streitigkeiten, so zwischen unsere Schutz verwandten'fürfallen mogten, nach gemeiner jüdischer Ordnung durch rechtlichen Spruch entscheiden solle"), indem er gleichzeitig dem Rabbiner seinen Wohnsitz in Trier oder in Koblenz oder anderswo zu nehmen gestattete5 — und Erzbischof und Kurfürst Karl, der am 3. Februar 1708 und am 2. Dezember 1714 der Judenschaft die Annahme eines Rabbiners in Trier, eines zweiten in Koblenz oder anderswo zugestand6. Auf Beschwerden der Judenschaft bestätigte das Trierer Domkapitel am 29. Januar 1716 ausdrücklich den Rabbiner als Richter erster Instanz7. Dieses ist die Lage der Kurtrierer Judenschaft, die sich in beiliegender ZeremonialVerordnung8 in bunter Reihenfolge folgende Satzungen gegeben hat. Sie hatte jährlich Schutzgeldei an das Trierer Domkapitel und Neujahrsgelder an den Kurfürsten zu zahlen9. Die Judenschaft erhob beim Einzug eines Juden in das Kurfürstentum 1 %seiner Steuer1 °. War jemand zu zehntausend Gulden veranschlagt, 1 Staatsarchiv Koblenz 1־. c. f. 24; Scotti I. c. n. 260. 2 Staatsarchiv Koblenz 1. c. f. 25. 3 ib. f. 26; Scotti 1. c. n. 291. 4 Scotti h c. n. 91. 5 ib. n. 251. 6 ib. n. 387, S. 887, Kap. VII. 7 Staatsarchiv Koblenz I. c. f. 29. * cit. Ceremonialverordnung. 9 ib. § 5. 10 § 18.

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