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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1933-01-01 · Heft 2 · p. Seite 104

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
77 (1933)
Issue
Heft 2
Article
Eine Kurtrierer "Jüdisch Ceremonial Verordnung" aus der Wende des 17. und 18. Jahrhunderts
Date
1933-01-01
Page
Seite 104 (sequence 5)
Language
German
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104 ־ rV Actölf Kober liches Judengeleit der ־Aufenthalt im Lande verboten, bedurfte es zur Verheiratung von Kindern, Knechten, Mägden des landesftirstliehen Geleites. Die Juden sollten sich friedlich veihalten, ihre Zeremonien ohne Ärgernis ausüben und Rücksicht auf den Christliehen Kultus nehmen. Sie durften mit Christen nicht in einem Hause wohnen, auch keine christlichen Hebammen, Säugammen oder christliches Gesinde in ihrem Hause haben. In Ausnahmefällen dürfen sie christliche Hebammen in Ansprach nehmen. Fremde Juden durften das Erzstift nur gegen eine Abgabe betreten und bei Lösung des Jahresgeleits nicht länger als vier oder fünf Tage an einem Orte verharren. Der Handel der Juden wird auf Kleinodien, Gold-und Silbergeschirr, Wein, allerhand Früchte, auf Pferde-, Rinder-, Schaf-und andern Viehhandel,Wolle unterVorkaufsrecht der eingesessenen Wollenweber, auf Häute, Felle, auf Kramwaren ohne offene Läden beschränkt. Viehschlachten und Fleischverkauf ist nur für die eigene Haushaltung gestattet. Christen haben Vorkaufsrecht für das Vieh in den Städten, Flecken und Dörfern. Geld leihen ist nicht an jeden gestattet, so nicht an den Mann ohne :־seine Frau. Schuldurkunden müssen bei Beträgen über 25 Gulden vor dem Ortsgerichtsschreiber und zwei Schöffen ausgestellt werden. Bei Schulden unter 300 Gulden sind 10%, über 300 Gulden 8%, bei Warenrechnungen, die über ein Jahr unbezahlt geblieben sind und ohne Zinsen ausgestanden haben, 6% gestattet. Die Rückzahlung sollte gegen Rückgabe des Pfandes erfolgen ■und auf Obligationen verzeichnet werden. Keine Schuld sollte länger als zwei bis drei Jahre kontrahiert werden, keine Obligation länger als drei Jahre bestehen. Pfänder sollten nach Ablauf von 1 % Jahren durch die Ortsobrigkeit; aufgekündigt und meistbietend verkauft werden. Von diebstahlsverdächtigen Personen sollten die Jaden keinen Gegenstand erwerben. Das Ausborgen von Waren und Darleihen von Geld sollte ohne Betrug und List erfolgen. Die mit Geleit versehenen• Juden sollten auf alle verdächtigen Münzsorten Acht haben. Die Juden unterstehen den erzbischöflichen Gerichten und Beamten. Vergehungen gegen die Judenordnung sollten der erzstiftischen Kanzlei, zur Bestrafung angezeigt werden. Der Abzug aus dem Lande kann erst nach Ablieferung des Geleitbriefes, Regelung der Verbindlichkeiten und Zahlung des Abzuggeldes erfolgen. Im übrigen sollte nach dem gemeinen Recht verfahren

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