Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 77 (1933)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Eine Kurtrierer "Jüdisch Ceremonial Verordnung" aus der Wende des 17. und 18. Jahrhunderts
- Date
- 1933-01-01
- Page
- Seite 103 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/2829132-2829991-2829994-2838149--51859-2838203- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Eine Kurtrierer ,.Jüdisch Ceremonial Verordnung‘1 2 * 4 103 das Verhältnis der Mainzer Judenschaft zum Staate, ihr Wirtschafts- und inneres Leben ordnete1. Noch umfangreicher ist das Frankfurter Reglement von 1754, das in 126 Paragraphen in buntem Wechsel die verschiedensten Gebiete des Gemeindewie des Privatlebens behandelt2. Die Judenordnung, gen. ,,Ceremonial-Verordnung“, die hiermit im Folgenden veröffentlicht wird, betrifft nicht die Judengemeinde einer einzelnen Stadt, sondern die des Erzbistums Trier. Sie ist in mehreren Judenlandtagen, die zwischen 1691 und 1717 stattfanden, beschlossen und der größere Teil derselben im Jahre 1717 zu Neumagen festgesetzt worden und vermutlich ursprünglich in deutscher Sprache mit hebräischen Schrift- Zeichen geschrieben3. Diese Judenordnung aber wird erst verstandlieh, wenn wir die Lage der Juden im Erzstift Trier um die Wende des 17. und 18. Jahrhunderts vorher kurz schildern. Es wohnten um 1700 im Ober- und Niedererzstift 160 Familien und außerdem einige Kameraljuden, die ihre Abgaben an den Kurfürsten direkt zahlten — als ״Kameralorte“ werden im Jahre 1697 Kruft, Hönnigen, Rheinbrohl4, im Jahre 1716 außerdem Sayn, Herschbach, Osann, Monzel, Amt S. Maximin5, genannt. Die Juden des Erzstifts bildeten ein ,,Corpus“6 und lebten auf Grund der Juden- Ordnung vom 17. Januar 1681, die ihnen der Erzbischof und Kurfürst Johann Hugo gegeben hatte und in deren 20 Paragraphen ihr Verhältnis zur Obrigkeit geregelt war7. Sie unterschied sich nicht viel von den Judenordnungen, die vorausgegangen waren, denen vom Jahre 1618, 1624, 1670s. Danach war ohne erzbischöf- 1 K. A. Schaab, Diplomatische Geschichte der Juden zu Mainz und dessen Umgebung (M. 1855), S. 325—354; vgl. Salfeld, Bilder aus der Vergangenheit der jüd. Gemeinde Mainz (M. 190:3), S. 62; Vorboten der Juden־• emanzipation in Kurmainz in Festschrift Cohen, Judaica (Berlin 1912), S. 353. 2 J. Kracaner, Geschichte der Juden in Frankfurt a. M. II (Fr. 1927), S. 205 ff. :3 s. Schluß der ״Ceremonial-Verordnung“ und weiter unten S. 107. י־ Judenordnung von 1723, c. VII, § 2; Scotti, Churtrier’sche Landes- Verordnungen II (1832), S. 888, n. 387. * Staatsarchiv .Koblenz,׳ Ab.t. 1 C, n. 8168 f. 30. 6 s. Juden Ordnung von 1723, Scotti 1. c. n. 387c, VI, § 10. 7 ,,Juden-Ordnung deß Ertzstiffts Trier“, gedrucktes Exemplar: Staatsarchiv Koblenz I. c. 17—22; vgl. Scotti a. a. O. n. 256. * Vgl. ib. Einleitung.