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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1932-01-01 · Heft 6 · p. Seite 551

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
76 (1932)
Issue
Heft 6
Article
Zur jüdischen Altertumskunde
Date
1932-01-01
Page
Seite 551 (sequence 7)
Language
German
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Zur jüdischen Altertumskunde 551 um die Gäste eines Privaten, sondern 11 m solche der Gemeinde, die am Vortage des Sabbats in unerwarte4־ großer Zahl sich einfanden und für die ein Raum freigemacht werden müsse. Ähnlich ist der Fall betreffs des Lehrhauses: die Fremden wollen dem Lehr־ vortrag des Gelehrten zuhören, sind sie doch eigens zu diesem Zweck in das Städtchen gekommen3, — und es muß daher für eine Räumlichkeit Fürsorge getroffen werden. Es mag sein, daß diese außerhalb der Synagoge sich befindet, weil das Fremdenhaus der Synagoge bzw. das Lehrhaus selbst nicht hinreichend war. Aber für gewöhnlich handelt es sich bei der Unterbringung der Gäste um das Fremdenhaus der Synagoge, das wir im folgenden Abschnitt mit dem eigenen Namen kennen lernen werden. II. 8. Rabbi Abba bar Kahana erzählte folgende Geschichte: Es geschah mit einer Gesellschaft von־ Dienern im Dorfe Kefar Hi tta j j a, die am Abend jedes Sabbateinganges in der Synagoge (כנישתא) zu essen pflegte. Nachdem die Leute gegessen, nahmen sie die Knochen und bewarfen mit ihnen den Schullehrer (ספרא). Einer von ihnen war am Sterben. Da sagte man ihm: Wen gedenkst du als Vormund deiner Kinder zu bestellen? Er antwortete: den Schulmeister. So der gangbare Text in Bereschit R. 65 § 16, den S.Krauß ausführlich behandelt und meint: ,׳;In Wirklichkeit (habe) diese Gesellschaft von lustigen Leuten nur in ״Versammlung“, d. i. gemeinsam ihr erstes Sabbatmahl eingenommen, und da kam es zur Beschimpfung, später jedoch auch zur Ehrung jenes Lehrers, der zufällig zugegen war.“ Dann fügt er hinzu: ,,Falls man כנישתא auch hier als Ratsversammlung auffassen will, wird die Sache noch klarer, denn dann ist der ״Sofer“ der gewöhnliche Gerichts- Schreiber1 2.“ — Nach unseren Ausführungen (s. besonders § 6) sind beide Erklärungsversuche abzuweisen. Der Sofer ist nicht ״zufällig“ zugegen; er muß vielmehr im Fremdenhaus anwesend sein, denn sein Amt ist, dort die Gäste zu empfangen und zu bewirten. Es handelt sich auch nicht um eine Gesellschaft von ,,lustigen Leuten“ oder Mutwilligen, sondern3 wie der durch Hand־ 1 Vgl. M. Erubin. III 5. 2 Synag. Altt., S. 193.

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