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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1932-01-01 · Heft 5 · p. Seite 528

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
76 (1932)
Issue
Heft 5
Article
[Rezension]
Date
1932-01-01
Page
Seite 528 (sequence 4)
Language
German
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Besprechungen 528 daß sie es nicht abschafften, zeigt, daß es ihrer Ansicht nach nicht ,,sopherisch“, sondern biblisch und göttlich und daher einem Widerruf durch Menschen nicht unterworfen war. Doch infolge der Schwierigkeit, dieses ׳Gesetz zu beobachten, erfanden sie den ,,Erub“, durch welchen mehrere Haushaltungen in eine einzige verwandelt wurden, so daß man von einer in die andere tragen durfte. Selbstverständlich . hatten die späteren Rabbinen recht, wenn sie glaubten, das biblische Verbot erstrecke sich nicht .auf das Tragen von Haus zu Haus. Die betreffenden Stellen in der Bibel, Jerem 1721 ff. und Nehemia 13lg ff. sprechen nur von einem Verbot des Tragens von außerhalb der Tore Jerusalems in die Stadt; sie sagen nichts über ein Tragen von Haus zu Haus. Die früheren Pharisäer mögen wohl eine Stütze für ihre Ansicht in der Tradition oder in einer freien Interpretation dieser Stellen gefunden haben, genau wie die späteren Talmudisten das Tragen vom Haus auf die Straße als biblisch verboten ansahen, wiewohl das nicht aus einer genauen Interpretation der Stellen hervorgeht. — Daß der ,,Erub“ bei den Pharisäern entstanden war, wissen wir allein aus der Tatsache, daß die Sadduzäer ihn ablehnten* 1. Daraus ist klar.er- :sichtlich, daß die früheren Pharisäer, die den ,,Erub“ geschaffen hatten, derselben Ansicht waren, wie das Buch der Jubiläen, nämlich daß das Tragen von Haus zu Haus biblisch verboten sei2. Diese Entwicklung der Halacha steht keineswegs einzig da. Eine :große Anzahl von Gesetzen kann angeführt werden, die zeigen, daß das, was die früheren Autoritäten für biblisch verboten oder befohlen hielten, von späteren Gelehrten nur als rabbinisch aufgefaßt würde. Aus zahlreichen Baraitot geht hervor, daß die שבות-Verbote von den Tannaim3 ־als biblisch aufgefaßt worden sind, während sie die Amoraim nur als rabbinisch betrachteten. Diese Tendenz wirkte sich sogar bei nach-talmudischen von der Frage der Grundbedeutung konnte dieser Grundsatz sicher nicht;in früh-makkabäischen Zeiten formuliert und eingeführt worden sein. 1 Mischna Erubin 62. 2 Die Frage der Interpretation, die die früheren Schriftgelehrten :an dieses Verbot knüpften, ist unabhängig von der Meinungsverschiedenheit -darüber, wie sich die Sadduzäer zu dieser Angelegenheit stellten. Geiger behauptete, daß die Sadduzäer das Tragen von Haus zu Haus absolut verboten (Hechaluz VI17), Halevy (Dorot-Harischonim 1 c, 219 a) und Ginzberg (Unbekannte Sekte S. 194 ff.) glauben, daß die Sadduzäer über- •haupt nicht das Tragen von Haus zu Haus verboten. Die Frage muß .noch weiter untersucht Averden, da Geigers Beweise noch garnicht wider- Jegt sind. 3 Siehe Mekilta Bo, Kap. IX, ed Friedmann 10 a, Horovitz-Rabin;S. 33. Vgl. besonders Friedmanns Anmerk. z. St. Die Schwierigkeit, diese Baraita als eine אסמכתה zu erklären, war schon einem so frühen und :großen Erklärer wie Nachmanides bekannt; vgl. seinen Kommentar;zu Lev 2323.

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