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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1932-01-01 · Heft 4 · p. Seite 321

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
76 (1932)
Issue
Heft 4
Article
Gebot und Mysterienhandlung
Date
1932-01-01
Page
Seite 321 (sequence 3)
Language
German
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Gebot und Mysterienhandlung 321 Religion überhaupt enthalten kann. Auch das ״nationale“ Moment wird vielfach überschätzt. Es kann keineswegs wett״ machen die ihm entgegenstehenden Tatsachen, daß die biblische Offenbarung, wie der Midrasch betont, nicht auf israelitischem, sondern neutralem oder herrenlosem Boden erfolgt ist; daß die israelitischen Propheten einen universalen Weitblick hatten, den Menschheitsbegriff in seiner umfassendsten Bedeutung nahmen, und in einer Verbrüderung aller Völker und Stämme, in einem Weltfrieden, den Endzustand des Menschengeschlechts er״ blicken. — Gewiß, innerhalb des jüdischen Religionslebens werden sich auch partikularistische Elemente nachweisen lassen, Partikularismen haben aber alle anderen, insbesondere umweit״ liehen, Religionen ebenso gut; sie liegen im Wesen des Ritus und der liturgischen Religionsübung1. b) Ein anderes Merkmal wird im Begriff des Gesetzes ge״ Funden: die jüdische Frömmigkeit ist die des Gesetzes, ihr gegenüber steht als Antithese die Kultfrömmigkeit2. In dieser Antithese fehlt das Prinzip der Gegensätzlichkeit. ״Gesetz*' im Sinne von Religionsgesetz ist auf jüdischer Seite nichts anderes als Gebot, hebräisch ,מצוד, geoffenbartes oder göttliches Gebot. Daraus folgt aber, daß Gebot und Kult keine Gegensätze sind, sofern der Kult etwas von Gott Gebotenes oder Gewolltes darstellt. Auch umweltliche Kulte oder Kult״ Systeme werden von den bezüglichen Glaubensgenossen als etwas Gottgewolltes geübt. Und es braucht kaum gesagt zu werden, daß alle Kulte ihre Gesetze haben, wenn man ״Gesetz"" im Sinne von Norm oder Vorschrift nimmt: auch umweltliche Kulte haben ihre Vorschriften und auch diese gelten als gottgewollt, religionsmäßig begründet. Ob nun die Normen eines ־ Kultsystems ״Gesetze"" bzw. ״Gebote"" genannt werden oder irgendeine andere Bezeichnung führen, dürfte für die Qualität der Frömmigkeit wenig bestimmend sein. Frömmig״ keit des Gesetzes und Kultfrömmigkeit sind, sofern man nicht 1 Man vgl. im besonderen M. Guttmann, Das Judentum und seine Umwelt, Seite 115—129 (Konfessioneller Partikularismus); Seite 130—157 (Ethischer Universalismus). 2 Bousset ״ Greßmann a. a. O. S. 97—141 (Kultfrömmigkeit und Frömmigkeit des Gesetzes). Monatsschrift, 76. Jahrgang 21

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