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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1932-01-01 · Heft 2 · p. Seite 119

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
76 (1932)
Issue
Heft 2
Article
Die hazaqa im talmudischen Vermögensrecht
Date
1932-01-01
Page
Seite 119 (sequence 14)
Language
German
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Die hazaqä im talmudischen Vermögensrecht 119 Besitzergreifung, noch kann ihn die Bedeutung der bloßen Eigentums Vermutung zugesprochen werden, vielmehr wird im Vermögensrecht mit diesem Begriff stets das Vorhandensein eines Eigentumsrechts Verhältnisses, das bis zum Gegenbeweis als weiter bestehend angesehen wird, zum Ausdruck gebracht. Wenn nun die Misnä davon spricht, daß Immobilien sowie kananitische Sklaven durch hazaqä erworben werden, sobald der Erwerber gewisse Handlungen vornimmt, so ist hierbei, wie wir gesehen haben, von solchen Handlungen die Rede, die eine über die bloße Besitzergreifung hinausgehende Betätigung als Eigentümer darstellt, und zwar muß durch diese Handlungen, wie Maimonides ergänzend bemerkt, ein gewisser Erfolg für das Grundstück erzielt werden, 1והוא שיועיל במעשיו. Also auch hier bedeutet hazaqä nicht Besitzergreifung, vielmehr weist sie auf das Eigentums- Verhältnis hin und Erwerb durch hazaqä bedeutet, daß mit Zu-. Stimmung des Früherberechtigten die Rechtsstellung des Eigentümers schon erlangt werden kann, sobald Handlungen vorgenommen werden, die auf den Beginn des Eigentums Verhältnisses hinweisen. Nunmehr wird auch verständlich, daß die hagbahä als eine Erwerbsart durch hazaqä angesehen wird, sobald sie der cehed ausübt und nicht auch, wenn der Erwerber den febed hochhebt. Hebt der febed seinen Herrn hoch, so stellt dies eine Betätigung, wie sie ein Eigentümer vornimmt, dar, wenn aber der Erwerber den febed hochhebt, so liegt wohl eine Besitzergreifung vor, nicht aber eine Ausübung von Eigentumsrechten und daher auch keine hazaqä. Aus den gleichen Erwägungen wird die Besitzergreifung, die in der mesikä der Gemarä zum Ausdruck kommt, indem der Herr den ‘ebed anpackt und zu sich bringt, nicht als eine Erwerbsart durch hazaqä angesehen; auch hier liegt eben eine nur bloße Besitzergreifung vor und nicht auch eine Ausübung der Eigentumsrechte, was allein den terminus hazaqä rechtfertigen könnte, Schlufjbemerkang. Fassen wir das Ergebnis unserer Untersuchungen zusammen: Die talmudische hazaqä findet im Vermögensrecht zunächst in 1 mekira 1,8.

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