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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1932-01-01 · Heft 2 · p. Seite 118

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
76 (1932)
Issue
Heft 2
Article
Die hazaqa im talmudischen Vermögensrecht
Date
1932-01-01
Page
Seite 118 (sequence 13)
Language
German
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118 R. Rubinstein Ganz deutlich tritt dies in der Gemarä in Bezug auf die rnesikä in Erscheinung, über die folgendes ausgeführt wird1: ,,Smu’el sagt.: Der kananitische febed wird durch meshlcä erworben2; auf welche Weise? Wenn er ihn (den febed) anpackte, und dieser kam zu ihm (zu dem Erwerbenden) so hat er ihn erworben; wenn er ihn aber nur gerufen hat und er kacm zu ihm, so hat er ihn nicht erworben." Zur Begründung, weswegen nicht auch die Misnä die meäikä als Erwerbsart bei den kananitischen fabadim angibt, wird ausgeführt, in der Misnä sei nur von solchen Erwerbsarten die Rede, die nicht auch für Mobilien in Frage kämen; dies treffe wohl für kesep, §tar und hazaqä zu, aber nicht auch für die meshkä, durch die auch res mobiles erworben werden könnten. Danach stellt die rnesikä eine Besitzergreifung dar; trotzdem wird sie aber nicht als eine Form der hazaqä angesehen, woraus eben zu ersehen ist, daß hazaqä keineswegs Besitzergreifung bedeuten kann. Gegen die Auffassung zweier verschiedener Begriffsbe- Stimmungen in Bezug auf die hazaqä spricht ferner die Tatsache, daß in der Mi§nä wie auch in der Gemarä stets der Terminus hazaqä schlechthin gebraucht, und nirgends davon gesprochen wird, daß es sich um verschiedene Begriffe handelt. Dieses Moment wird noch dadurch verstärkt, daß diese hier besprochene Art der hazaqä in einer gleichen Mi§nä, und zwar mit dem gleichen terminus Erwähnung findet, wie die dreijährige hazaqä3. Ist es unter diesen Umständen denkbar, daß hazaqä einmal eine Vermutung des Eigentumsrechtes, sodann eine Besitzergreifung bedeuten solle? Wir vermögen dies nicht zu glauben, insbesondere, da wir mit der zunächst gefundenen Bedeutung ohne weiteres auskommen können. Aus den bisherigen Erörterungen haben wir ersehen, daß der Begriff hazaqä sowohl für den Eigentümer, dessen Eigentumsrechte unbestritten sind, als auch für den Besitzer, dessen Eigentumsrechte nur vermutet werden, in An- Wendung kommt. Hazaqä bedeutet also keineswegs Besitz oder 1 Qid. 22 b. 2 Hierin weicht Smu’el von der oben erwähnten Misnä ab, indem er für ‘ahadim, die die Misnä den Immobilien gleichsteilt, auch rnesikä. als Erwerbsart zuläßt. 3 B. B. 3, 4,

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