Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 76 (1932)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Die hazaqa im talmudischen Vermögensrecht
- Date
- 1932-01-01
- Page
- Seite 120 (sequence 15)
- Language
- German
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120 R. Rubinstein all den Fällen Anwendung, in denen davon die Rede ist, daß jemand die Stellung als Eigentümer inne hat. Diese Stellung als hazaqä-Inhaber wird, wenn das materielle Rechtsverhältnis geklärt ist, so wenn der Früherberechtigte seine Zustimmung zu der Rechtsübertragung bekundet, sofort mit dem Beginn einer Ausübung von Eigentumsrechten erlangt; hierin liegt die Bedeutung der sogenannten Translativ-hazaqä. Erhebt hingegen ein Früherberechtigter Einspruch gegen die Ausübung der Eigentumsrechte, so wird die hazaqä bei Mobilien sofort mit ihrer Besitzerlangung, bei Immobilien sowie bei res se moventes erst auf Grund einer dreijährigen ununterbrochenen Nutzung erlangt. Auch diese hazaqä, die auf dem Besitz beruht, ist eine Eigentumshazaqä und kommt auch nur da in Frage, wo die Annahme begründet erscheint, daß der Besitz auf Grund materieller Eigentumsberechtigung ausgeübt wird. Die Voraussetzungen für das Eintreten der hazaqä können somit verschiedene sein, der Erfolg ihrer Erlangung bleibt aber stets derselbe; auf Grund gewisser Voraussetzungen wird der hazaqä-Inhaber, solange kein wirksamer Gegenbeweis erbracht wird, als Eigentümer der Sache betrachtet.. Da nun im talmudischen Recht ein feststehender unwiderlegbarer Begriff von Eigentum nicht vorhanden ist, wie ja auch das Institut der Rechtskraft unbekannt ist, so kann der Begriff hazaqä als Eigentumsbegriff des talmudischen Rechtes angesehen wurden. Zu bemerken ist allerdings, daß sich das hazaqä-Institut im Prozeßrecht, wo es allein von Bedeutung war, entwickelt hat, wofür auch die Gleichstellung mit dem anderen prozefirechtlichen Grundsatz von hamosi' mahabero *alawr har'ajä. spricht. Auch Maimonides erörtert die hazaqä-Probleme in dem Kapitel tofen weniPan, was in seiner Bedeutung den Ausdrücken ,,Kläger und Beklagter“ gleichkommt. So wird es auch verständlieh, daß der hazaqä-Begriff über den Bereich des Vermögensrechtes hinausgeht und ganz allgemein darauf hinweist, daß ein Zustand dann bis zum Gegenbeweis anerkannt wird, wenn für ihn gewisse Indizien, etwa wie ein Erfahrungssatz, sprechen1. 1 ln Ermangelung einer allgemeinen anerkannten Transkription für das Aramäische habe ich die Längsstriche über <*> nur zur Bezeichnung einer mater lectionis gesetzt.