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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1932-01-01 · Heft 2 · p. Seite 117

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
76 (1932)
Issue
Heft 2
Article
Die hazaqa im talmudischen Vermögensrecht
Date
1932-01-01
Page
Seite 117 (sequence 12)
Language
German
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Die hazaqä im talmudischen Vermögensrecht 117 sobald der Käufer das Grundstück abgesperrt (na*al), die Umzäunung vergrößert (gadar) oder eine bereits vorhandene Öffnung, durch die man nur unbequem hindurchgehen konnte, um sei es noch so wenig, erweitert hat (paras)1. Diese Auslegung der hazaqä entspricht der bereits oben erörterten Mi§nä, wo davon gesprochen wird, daß eine hazaqä auch bei Immobilien ohne Nutzungsfrist eintreten kann, sobald eine der vorerwähnten Handlungen vorgenommen wird2. Die hazaqä bei 'abadim wird nach der Gemarä erlangt3, wenn z. B. der febed seinem Herrn die Schuhe an oder auszieht, oder wenn er ihm seine Sachen ins Bad trägt, wenn er ihn auskleidet, wäscht etc. oder auch, wenn der febed seinen Herrn hochhebt. Streitig ist, ob der 'ebed auch erworben wird, wenn sein Herr die hagbahä ausübt, d. h. den febed hochhebt. Nach der Ansicht der Tanaiten, Rabi Simon, wird der cebed auch hiermit durch hagbahä erworben, da sie mehr sei, als die hazaqä, insofern, als durch sie eine Sache an jedem Orte erworben werden könne, wohingegen die hazaqä ohne rechtliche Bedeutung sei, solange sich die Sache noch im Besitze des Veräußerers befinde. Aus dieser angegebenen Begründung für den Erwerb durch hagbahä wäre zu entnehmen, daß das Hochheben des febed nicht als Erwerb durch hazaqä angesehen wurde, wie umgekehrt, das Hochheben des Herrn durch den febed. Übt der Herr die hagbahä aus, so galt dies als Erwerb durch hagbahä, der deswegen zustande kommt, weil hagbahä mehr bedeute als hazaqä. לא תהא חזקה גדולה מהגבהה. Hinsichtlich des Erwerbes durch hazaqä wird in der Literatur, wie einleitend erwähnt, die Ansicht vertreten, es handele sich hierbei um eine ganz andere hazaqä, als um diejenige, die wir bisher kennengelernt haben, indem es hier lediglich auf den tatsächlichen Besitz abgestellt werde, hazaqä somit ,,Besitzergreifung“ bedeute. Gegen diese Auffassung spricht aber schon die Tatsache, daß Erwerbsarten, wie die eben besprochene hagbahä und auch die me§ikä, nicht als hazaqä-Erwerb angesehen wurden, obgleich beides doch Formen der Besitzergreifung gewesen sind. 1 B. B. 53 a, mkirä 1, 8—11. 2 Vgl. oben S. 10. 3 B. B. 53 b.

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