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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1932-01-01 · Heft 2 · p. Seite 116

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
76 (1932)
Issue
Heft 2
Article
Die hazaqa im talmudischen Vermögensrecht
Date
1932-01-01
Page
Seite 116 (sequence 11)
Language
German
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116 R. Rubinstein genannt wird1. Hierbei sei noch erwähnt, daß die res mobiles nach MiSnävorschrift nur durch msikä erworben werden konnten, d. h, dadurch, daß der Käufer die zu erwerbende Sache an sich zog2, also nicht auch durch hazaqä,•נכסים שיש להם אחריות נקדן בכסף בשטר ובחזקה ושאין להם אחריות אין נקדן אלא במשיכה. Für den Erwerb der res se moventes, die wie wir ausführten, in den beiden Gruppen äejeg und §e״ejn lahem ,aharajüt nicht inbegriffen sind, galt die hazaqä als Erwerbsform nur'bei den kananitischen rabadlm, die, wie die Immobilien erworben werden, עבד כנעני כקנה בכסף ובשטר ובחזקה ,,der kananitische ‘ebed wird erworben durch kesep und durch äetar und durch hazaqä3, der hebräische febed konnte hingegen nur durch kesep und Setar erworben werden, aber nicht auch durch die hazaqä4. Ebenso galt die hazaqä nicht als Erwerbsform bei den anderen res se moventes; für sie schreibt die Misnä besondere Erwerbsformen vor. Das Kleinvieh,wird durch hagbahä (Hochheben der Sache) erworben, bei Großvieh, wo ein Hochheben nicht möglich ist, genügte die mesirä, ,,Übergabe des Seiles“, an dem das Vieh geführt wurde. Nach einer anderen in der :Misnä erwähnten Ansicht wird das Kleinvieh ebenfalls durch mesikä erworben, obgleich hierbei auch hagbahä möglich sei5. Der hagbahä wird in der Gemarä besondere Bedeutung zugesprochen. Dort stellt sie die eigentliche Erwerbsform dar, und nur wo hagbahä nicht möglich ist, kommen die anderen Erwerbsformen in Frage6. Diese Bestimmung, daß hagbahä für alle Mobilien gelten muß,־ die hochgehobeh werden können, soll nach Erläuterung der Gemarä in keinem Widerspruch zu der oben erwähnten Miänä stehen, die die meSikä als Erwerbsform für Mobilien vorschreibt, da die Mi§nä mit ihrer Bestimmung, daß diese ,,nur“ durch mesikä erworben werden sollen, lediglich die drei früher erwähnten Erwerbsformen kesep, §etar und hazaqä bei Mobilien ausschließen wolle7. Die Erwerbsart durch hazaqä bei Immobilien ist gegeben, 1 Es sollen hier nicht alle Erwerbsarten des Talmud behandelt werden, sondern nur, soweit dies uns für das Verständnis der ,,Erwerbs־ hazaqä“ notwendig erscheint. 2 ׳ Qid. 26 a. 3 ebd. 22 b. 4 ebd. 14 b.. 5 ebd. 25 b. 6 B. B. 86 a vgl. Maim. mkirä 3, 4. 7; Vgl. Tos. jom-tow zu Qid I 4. u. 5. Misnä.

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