Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 76 (1932)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Die hazaqa im talmudischen Vermögensrecht
- Date
- 1932-01-01
- Page
- Seite 115 (sequence 10)
- Language
- German
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Die hazaqä im talmudischen Vermögensrecht 115 Eine weitere Einschränkung erfolgte, wenn sich das Streitobjekt im Besitze des Gerichtes befand. Hier durfte das Gericht die Sache nicht freigeben, sondern mußte sie solange behalten, bis sich herausstellte, an wen sie als an den wirklichen Eigentümer herauszugeben sei. Der Entscheid ,,kol de'alim gbar“ galt natürlich nur für die Parteien selbst und hatte nicht etwa den Sinn, daß die Sache alshepqer ,,herrenloses Gut“ gelten solle, sodaß ein jeder beliebige Dritte sich ihrer bemächtigen durfte; diesen Dritten mußte das Gericht sie wieder wegnehmen und alsdann in seinem Gewahrsam bis zur endgültigen Klärung des Streitfalles behalten. IV. Kapitel. Wesen and Bedeutung der Translativshazaqä. Im Hinblick auf den Eigentumserwerb werden in der Misnä die Sachen zunächst in nkasim äejes lahem ,aharajüt, sowie in nkasim se'en lahem ,aharajüt eingeteilt. Wörtlich übersetzt bedeutet die erste Kategorie: ,,Güter, bei denen es eine Sicherung gibt“, die zweite Kategorie: ,,Güter, bei denen es keine Sicherheit gibt“. Was dies bedeutet, welche Güter Sicherheit, beziehungsweise keine Sicherheit geben, wird in der Mignä nicht gesagt. Jedoch beweist der Umstand, daß die Güter, die keine Sicherheit gewähren, durch mihlcä ,,Heranziehen“ übertragen werden, daß es sich bei ihnen um bewegliche Sachen handelt. Aber nicht alle beweglichen Sachen fallen unter diesen Begriff; werden doch für Sklaven sowie für Groß- und Kleinvieh Sonderbestimmungen gebracht. Unter nkaslm §eje§ lahem ,aharajüt können danach nur Immobilien verstanden werden. Diese Auffassung finden wir auch schon in der Gemarä, die die verschiedenen Erwerbsarten näher erörtert, bestätigt. Die mis etwas merkwürdig erscheinende Terminologie hängt mit Fragen der sachlichen Haftung zusammen, auf die einzugehen, den Rahmen dieser Arbeit überschreiten würde. Uns interessiert hier nur, daß unter den drei Erwerbsarten, die die Mi§nä für nkasim äejeä lahem ,aharajüt aufzählt, und zwar neben kesep ,,Zahlung des Verkaufspreises“; ätar ,,Urkunde“ auch die hazaqä