Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 76 (1932)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Die hazaqa im talmudischen Vermögensrecht
- Date
- 1932-01-01
- Page
- Seite 114 (sequence 9)
- Language
- German
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114 R. Rubinstein früheren Besitzers, also in der des A. Ebenso wird entschieden in unserem Fall, wo nur ein Zeuge vorhanden ist. Die Eides־ leistung, zu der B. auf Grund der Aussage des einen Zeugen verpflichtet wäre, kommt hier nicht in Frage, da er durch die gewaltsame Besitzesstörung als gazlan angesehen wird, dem kein Eid auferlegt werden kann1,, ,,und ein jeder, der zur Eidesleistung verpflichtet ist und den Eid nicht leisten kann, wird zur Zahlung verurteilt“. In einem anderen Zusammenhänge sehen wir jedoch, daß unter Umständen dem durch Eigenmacht erlangten Besitz Bedeutung zukommen kann2, Dies soll aber nicht etwa besagen, daß auch dieser Besitz zur Erlangung der hazaqä führt. Vielmehr stellt ,dieser Fall nur eine vereinzelte Ausnahme dar und sollte, wie aus der Erläuterung, die die Gemarä hierzu bringt, hervorgeht, nur unter den nachstehenden Bedingungen gelten: Der Gegenstand, um den gestritten wird, befindet sich weder ina Besitz der einen noch der anderen Partei; keine von beiden vermag für ihren Anspruch irgendwelche Beweise oder bessere Beweise als die andere Partei zu erbringen; es besteht aber die Möglichkeit, der späteren Beweiserbringung. Hier wollte man vermeiden, daß das Gericht ein Urteil fällte, das sich später als falsch herausstellen könnte; der Entscheid בל דאלים גבר (der Stärkere siegt) hatte somit nur vorübergehende Bedeutung, bis zur Klärung der rechtlichen Verhältnisse, d. h. das bet dln überließ die Sache ,vorläufig ihrem Schicksal dergestalt, daß sich der Stärkere der beiden streitenden Parteien ihrer bemächtigen konnte. Lagen die Verhältnisse dagegen so, daß eine spätere Klärung der Rechtslage ausgeschlossen war, sodaß die Entscheidung eine endgültige sein mußte, so durfte das Gericht nicht etwa entscheiden, kol de’alim gbar, ,,der Mächtigere siegt“, sondern es mußte, nach der Ansicht von Rab, den Streitgegenstand unter die Parteien teilen, nach der Ansicht von Smu’el dagegen, der in Rechtsfragen als kompetenter galt, nach freiem Ermessen entscheiden. נ Der Eid konnte niemals einer Partei auferlegt werden, von der die Annahme begründet war, daß sie einen Meineid leisten könnte. 2 B. B. 34 b f.