Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 76 (1932)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Die hazaqa im talmudischen Vermögensrecht
- Date
- 1932-01-01
- Page
- Seite 113 (sequence 8)
- Language
- German
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Die Ijazaqä im talmudischen Vermögensrecht 113 Berechtigung besteht, nach der Ansicht von Rab Kahana entschieden, daß dem malwe geglaubt wird, da Früchte in der hazaqä des Nutzenden stehen, פירות בחזקת אוכליהן קיימי. §11. Die Besitzergreifung eines streitigen Gegenstandes. In der Zeit der Amoräer wurde eingehend das Problem ,,tpisa Fahar speqä“ erörtert. Es handelt sich hierbei um Fälle, in denen die Eigentumsverhältnisse schon vor der Besitzergreifung durch den gegenwärtigen Besitzer umstritten waren. Zur Deutlichmachung dieses Problems diene folgende bekannte Stelle aus der Gemarä1: A. fordert von B. einen ihm von diesem weggenommenen Silberbarren. B. gibt zu, diesen aus dem Besitze des A. weggenommen zu haben, behauptet aber, er sei sein Eigentum gewesen. A. bringt einen Zeugen bei2, der bestätigt, daß B. den Besitz durch Besitzesstörung bei A. erlangt hat. Aus der Erörterung dieses Problems in der Gemarä ergeben sich folgende Rechtsentscheide: Weiß man von dem früheren Besitz des A. nur durch das eigene Geständnis des B., und wäre A. ohne dieses Geständnis nicht in der Lage gewesen, diesen früheren Besitz zu beweisen, so wird nach den oben erwähnten Grundsätzen von Miggö, und nicht etwa nach den Grundsätzen der hazaqä, der Barren dem B. belassen. Sein Geständnis spricht für seine Ehrlichkeit; denn hätte er die Unwahrheit sprechen wollen, so hätte er ja überhaupt bestreiten können, den Barren dem A. weggenommen zu haben. Sind zwei Zeugen dafür vorhanden, daß B. dem A. den Barren entrissen hat, und behauptet B., er sei sein Eigentum gewesen, so ,wird B. zur Wiederherausgabe verurteilt. Der Grundsatz von Miggö zu Gunsten von B. kommt nicht in Frage, da der frühere Besitz des A. durch Zeugenaussagen feststeht, auch kann keine hazaqä auf Grund des gegenwärtigen Besitzes angenommen werden, weil der frühere Besitz gewaltsam gestört worden ist. So verbleibt die Sache in der hazaqä des 1 Sbiroi 32 b. Siehe auch Rasi. 2 Nach jüdischem Recht konnte jemand zu einer Zahlung nur auf Grund der Aussage zweier Zeugen verurteilt werden. Ein Zeuge verpflichtete den Beklagten zur Eidesleistung. Monatsschrift, 76. Jahrgang 8