Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 76 (1932)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Die hazaqa im talmudischen Vermögensrecht
- Date
- 1932-01-01
- Page
- Seite 112 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2829132-2829983-2829986-2837361--51057-2837408- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
112 R. Rubinstein derungen keine Gewere bestände1, nur daß im jüdischen Recht darüber hinaus eine hazaqä des löwe konstruiert wird. Auch für das Darlehen wird ein Fall erwähnt, in dem der löwe (Schuldner) beweispflichtig wird, selbst dann, wenn das Zustandekommen des Darlehens vom Schuldner in Abrede gestellt wird und vom Gläubiger auch nicht bewiesen werden kann. Wenn nämlich jemand auf Herausgabe einer Sache verklagt wird, die er nach Angabe des Klägers zu Miete oder zu Leihe empfangen hat, und der Beklagte sich darauf beruft, diese Sache als Pfand für ein dem Kläger gewährtes Darlehen empfangen zu haben, so wird dem Besitzer der Sache geglaubt, daß dieses behauptete Darlehens Verhältnis auch wirklich entstanden ist und noch weiter besteht. Diese Entscheidung läßt aber nicht auf das Bestehen einer Pfand-hazaqä im jüdischen Recht schließen, wie Lewin ausführt2. Wie nämlich schon Maimonides erwähnt, hängt die Entscheidung mit dem bereits angeführten prozessualen Grundsätze von Miggö zusammen3, der malwe (Gläubiger) er־ scheint glaubwürdig, da er sich darauf hätte berufen können, die Sache vom Kläger käuflich erworben zu haben. Er wäre in diesem Falle im Besitze der Sache verblieben, weil er als Besitzer die hazaqä für seine Behauptung gehabt hätte. Es wird also dem malwe nicht etwa deswegen geglaubt, weil er die hazaqä hat, sondern weil er, wenn er käuflichen Erwerb behauptet hätte, die hazaqä haben könnte. Die hazaqä, die doch nur eine Eigentumshazaqä ist, kommt für den malwe überhaupt nicht in Frage, hier müßten vielmehr die bereits erwähnten Grundsätze über den Fremdbesitz zur Anwendung kommen, wonach der mittelbare Besitzer die hazaqä hat. Nirgends im jüdischen Recht ist davon die Rede, daß der Pfandbesitzer als muhazaq zu gelten habe, im Gegenteil heißt es, daß, wenn ein Immobilienpfand als Nutzungspfand gegeben wurde, der löwe als hazaqä-Inhaber anzusehen sei4, קרקע בחזקת כעלייד, קיימי, ,,das Grundstück steht in der hazaqä seines Eigentümers/' Lediglich hinsichtlich der bereits gezogenen Nutzung wird, wenn ein Streit über die Dauer der 1 Heusler: Institutionen S. 375. 2 a. a. O. S. 201 ff. 3 to‘en 10, 3 und malwe 13, 3. 4 B. M. 102 b und 110 a.