Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 76 (1932)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Die hazaqa im talmudischen Vermögensrecht
- Date
- 1932-01-01
- Page
- Seite 111 (sequence 6)
- Language
- German
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Die hazaqä im talmudischen Vermögensrecnt 111 dem Darlehnsschuldner gefordert wird, dieser also als muhazaq zu gelten habe, oder: daß, da das Schuldverhältnis bestimmt ist, dieser Zustand weiter als bestehend angesehen werden müsse, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist, d. h. also, daß der Gläubiger der muhazaq sei. Der Talmud entscheidet, daß auch in diesem Falle der löwe der muhazaq sei, und zwar wird diese Entscheidung selbst auf den Fall erstreckt, daß Zeugen vorhanden sind, die die Entstehung des Schuldverhältnisses bekunden; denn für den löwe besteht keine Pflicht, ein vor Zeugen entstandenes Darlehen auch wiederum vor Zeugen zurückzuerstatten1. Anders wird lediglich entschieden, wenn das Darlehen gegen eine Schuldurkunde gewährt wurde, da für den löwe wohl die Pflicht besteht, ein gegen eine Urkunde empfangenes Darlehen vor Zeugen zurückzuzahlen2. Diese letzte Entscheidung ist schon deshalb verständlich, weil die Tatsache, daß sich die Urkunde im Besitz des Gläubigers befindet, als Beweis für das Weiterbestehen des Schuld Verhältnisses zu werten ist. Die hazaqä ist also durch Gegenbeweis gebrochen. Die Begründung, weshalb nicht auch hier, wie oben beim Fremdbesitz, wo es feststeht, daß der gegenwärtige Besitzer die Sache von dem früheren zur Leihe oder Miete empfangen hat, der mittelbare Besitzer als muhazaq gilt, liegt wohl in dem, in einem anderen Zusammenhang erwähnten talmudischen Grundsatz von מלוה להוצאה ניתנה, ,,ein Darlehen sei. zum Ausgeben gegeben worden"3, mit anderen Worten, im Wesensunterschied zwischen Darlehen und Leihe. Bei Leihe und Miete besteht die Pflicht zur Rückgabe derselben Sache, und diese verbleibt daher in der hazaqä des mittelbaren Besitzers. Dagegen besteht diese Rückgabepflicht nicht beim Darlehen. Denn da dieses zum Ausgeben bestimmt ist, geht das geliehene Geld in das Eigentum des Schuldners über. Somit wird nicht die Rückgabe einer Sache gefordert, sondern die Zahlung einer Geldsumme, über die der lowe als Eigentümer verfügt. Der löwe gilt also als der muhazaq. Eine ähnliche Entscheidung finden wir hinsichtlich der Gewere, für die ebenfalls die Bestimmung gilt, daß an persönlichen For- 1 Sebu'ot 41 b. 2 Malwe welöwe 11, 1. 3 Qid. 47 a.