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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1932-01-01 · Heft 2 · p. Seite 110

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
76 (1932)
Issue
Heft 2
Article
Die hazaqa im talmudischen Vermögensrecht
Date
1932-01-01
Page
Seite 110 (sequence 5)
Language
German
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110 R. Rubinstein sich über die bestehenden Rechtsverhältnisse zu informieren. Diese Annahme ist aber nicht beim Erwerb von Mobilien berechtigt, und daher genügte hierbei die Behauptung eines titulus, aus dem lediglich hervorgeht, daß die Mobilie nec vi nec clam nec precario erlangt wurde. Der gute Glaube wurde also beim Erwerb von Mobilien wohl geschützt, wie wir auch an einer anderen Stelle eine Bestimmung fincLen, aus der dies deutlich hervorgeht. So lehrt eine ־MiSnä1: ״Wenn jemand seine Geräte und seine Bücher im Besitze eines anderen wiedererkennt, und es ist in der Stadt bekannt, daß diese seinem früheren Eigentümer gestohlen wurden, so beschwört der Käufer, wieviel er für sie gezahlt habe und erhält diese Summe wieder; ist es dagegen nicht bekannt, daß diese Gegenstände gestohlen wurden, so verbleiben sie dem Besitzer, da angenommen wird, daß der frühere Eigentümer die Sachen einem Dritten verkauft habe, von dem sie der gegenwärtige Besitzer wiederum käuflich erworben habe. Wir sehen also, daß der gute Glaube auch bei abhanden gekommenen Sachen insofern geschützt wurde, als der Besitzer jedenfalls den für sie gezahlten Betrag von dem Bestohlenen zurückverlangen konnte. §10. Hazaqä bei persönlichen Forderungen. Die prozessuale Bedeutung der hazaqä, wer nämlich im Zweifelsfall als muhazaq zu gelten habe, sodaß der andere Teil beweispflichtig sei, wird im talmudischen Recht auch beim Darlehen erörtert. Macht jemand eine Darlehnsforderung geltend, deren Entstehung der Gegner bestreitet, so ist es ganz selbstverständlich, daß zunächst das Entstehen des Schuldverhältnisses bewiesen werden muß und zwar nach dem allgemeinen Grundsatz2, אוקי ״ במוכא בחזקת בריחdas Geld (das gefordert wird) wird in der hazaqä seines Herrn belassen/' Die hazaqä-Frage erhebt sich nun aber, wenn der ’ Darlehnsempfänger das Entstehen des Schuldverhältnisses zwar zugibt, aber behauptet, die Schuld bereits zurückgezahlt zu haben. Hier bestehen zwei Möglichkeiten für die Annahme der hazaqä: Zunächst, daß eine Leistung vom 10we, 1 B. Q. 114 b. 2 B. Q. 118 a.

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