Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 76 (1932)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Die hazaqa im talmudischen Vermögensrecht
- Date
- 1932-01-01
- Page
- Seite 109 (sequence 4)
- Language
- German
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Die hazaqä im talmudischen Vermögensrecht 109 im Talmud zu sprechen. Maimonides tut dies auch und stellt folgenden Grundsatz für den Besitz an Mobilien auf: ,,Alle Mobilien sind in der hazaqä desjenigen, in dessen Hand sie sich befinden (d. i. des Besitzers), selbst dann, wenn der Kläger Zeugen dafür beibringt, daß es allgemein bekannt sei, daß diese Mobilien ihm gehörten3.“ Die oben erwähnte tafanä, Behauptung eines titulus, als Voraussetzung zur Erlangung der hazaqä an Immobilien hat natürlich auch für die Mobiliar-hazaqä Geltung. Der Besitzer muß käuflichen Erwerb geltend machen. Dies ergibt sich aus der erwähnten Ausnahmebestimmung über diejenigen res, die nicht hazaqäfähig sind. Nach dieser Bestimmung wird dem Besitzer von Sachen, die ihrer Beschaffenheit nach zum Verleihen oder Vermieten ausgegeben werden, nicht geglaubt, wenn er behauptet, sie seien von ihm käuflich erworben worden, woraus hervorgeht, daß ansonsten bei anderen Mobilien dem Besitzer geglaubt wird, wenn er diese tafanä geltend macht1 2. Die tacanä, von der hier bei Mobilien die Rede ist, hat einen anderen Inhalt, als die oben bei Immobilien besprochene, bei der käuflicher Erwerb vom Früherberechtigten oder dessen Rechts- Vorgänger geltend gemacht werden muß. Bei Mobilien genügt es schon, wenn der Besitzer behauptet, die seien von ihm käuflich erworben worden. Also auch beim Erwerb von einem Dritten erlangt der Mobiliarbesitzer die hazaqä. Diese Verschiedenheit in den tafanä-Bestimmungen hängt mit den Vorschriften über den Schutz des guten Glaubens zusammen. Wir haben oben darauf hingewiesen, daß der gute Glaube bei Immobilien nicht geschützt wird, da diese gewöhnlich öffentlich veräußert wurden. So hatte der Erwerber einer Immobilie stets auch die Möglichkeit, 1 |0‘en 8, 1. Vgl. den franz. Rechtssatz: En canse de meuble la possession vaut titre. 2 Bialoblocki spricht von einer widerlegbaren hazaqä für Mobilien, die nicht hazaqäfähig sind, im Gegensatz zu einer unwiderlegbaren hazaqä für alle anderen Mobilien (oben S. 40). Diese Darstellung der Mobiliarhazaqä läßt sich nur auf Grund der bereits widerlegtenAngaben von Lewin über die verschiedenen hazaqä-Arten bei Immobilien rechtfertigen. Im Talmud finden wir hierfür nicht den.geringsten Anhaltspunkt. Jede hazaqä ist widerlegbar. Bei Sachen, die verliehen werden, kommt überhaupt keine hazaqä in Betracht.