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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1932-01-01 · Heft 2 · p. Seite 108

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
76 (1932)
Issue
Heft 2
Article
Die hazaqa im talmudischen Vermögensrecht
Date
1932-01-01
Page
Seite 108 (sequence 3)
Language
German
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108 R. Rubinstein den gegenwärtigen Besitzer, der häufig nicht mehr in der Lage ist, seinen rechtmäßigen Erwerb zu beweisen. Fehlte diese Schutzbestimmung, so müßte der Besitzer bei einer Klage des früheren Eigentümers unterliegen, sobald dieser nur beweisen könnte, daß er früher einmal, gleichgültig wann, Eigentumsrechte an der Sache ausgeübt habe. Ein solcher Nachweis hat also dem gegenwärtigen Besitzer gegenüber keine Bedeutung. Der Schutz auf Grund des Besitzes stellt, ebenso wie derjenige auf Grund der dreijährigen Nutzung, nur einen Schutz des materiellen Rechtes dar, da nur die vermuteten Eigentumsrechte geschützt werden. Einen Besitzesschutz um seiner selbst willen, wie wir ihn im modernen Rechte (etwa BGB. § 858ff.) finden, kennt das talmudische Recht nicht. Für einen Schutz in dargelegtem Sinne kann daher auch nur der Eigenbesitz in Frage kommen, weil es sich um die Aus- Strahlung des Schutzes der Eigentumsrechte handelt. Liegt dagegen Fremdbesitz vor oder lassen die Umstände auch nur Fremdbesitz vermuten, so wird dieser nicht geschützt. Es wird daher bestimmt, daß, wenn jemand eine Sache, die gewöhnlich verliehen oder vermietet wird, in seinem Besitze hat, und auf die Ansprüche des Früherberechtigten käuflichen Erwerb geltend macht, daß dem Besitzer dann nicht geglaubt wird1. Dem Schutze auf Grund des Besitzes kommt nach all dem Gesagten die gleiche Bedeutung zu, wie der oben besprochenen hazaqä auf Grund der dreijährigen Nutzung. In beiden Fällen handelt es sich um eine Eigentumslegitimation bis zum Gegenbeweis. Der Ausdruck hazaqä kommt im Zusammenhang mit Mobilien nur ausnahmsweise vor (vgl. S. 47 u. 71). Viel häufiger findet sich der bereits des öfteren erwähnte Grundsatz von hamosi', aus dem zugleich die Wirkung der hazaqä-Erlangung hervorgeht, daß es sich nämlich um eine prozeßrechtliche Vermutung handelt; der Ausdruck von hamosi' paßt nur für Mobilien, die ,,genommen“ werden können, hamosF bedeutet nämlich: ,,der Wegnehmende.“ Die Grundsätze von hamosi' können also ebensogut als hazaqä-Grundsätze angesehen werden, und so erscheint es durchaus gerechtfertigt, von einer hazaqä an Mobilien 1 SebWöi 46 b; B. B. 52 b.

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