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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1932-01-01 · Heft 2 · p. Seite 107

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
76 (1932)
Issue
Heft 2
Article
Die hazaqa im talmudischen Vermögensrecht
Date
1932-01-01
Page
Seite 107 (sequence 2)
Language
German
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Die hazaqä im talmudischen Vermögensrecht 107 als Eigentümer der Sache angesehen1. Dies gelte selbst für den Fall, daß zwei den faktischen Besitz ausüben. Der Eid von dem die Mi§nä spricht, ist nach Angabe der Gemarä eine spätere Einrichtung, ,,damit nicht ein jeder gehe und an das Gewand seines Nächsten fasse und sage, es gehöre ihm.“ Bestände diese Befürchtung nicht, so müßte man auf Grund der Tatsache, daß beide den Besitz ausüben, entscheiden, daß die Sache ohne Eidesleistung unter die Parteien zu teilen sei, was nach der Angabe der Gemarä früher Rechtens war. Ferner führt die Gemarä aus, daß diese Regelung der Miänä, Teilung nach Eidesleistung, nur dann Anwendung finde, wenn beide den faktischen Besitz ausüben. Ist dagegen das Gewand im Besitze nur des einen der Parteien, so gilt der allgemeine Grundsatz, daß der mosi’, der Nichtbesitzer, die Beweislast habe2. Die bloße Ausübung des faktischen Besitzes bei Mobilien gewährt somit dem Besitzer für den Rechtsverkehr sehr becleutsame Vorteile. Der Besitzer von Mobilien ist als ihr Eigentümer legitimiert. Der Nachweis, daß der Aj.1d.ere früher Eigentumsrechte an der Sache besaß, vermag diese Legitimation, da rechtmäßiger Erwerb angenommen wird, nicht zu entkräften. Der Grundsatz des § 1006 BGB., daß zugunsten des Besitzers von Mobilien vermutet wird, daß er der Eigentümer der Sache ist3, gilt auch im talmudischen Recht: ,,Wir sind Zeugen, daß das, was ein jeder besitzt, sein ist.“ Dieser Rechtssatz schützt 1 Es trifft also nicht zu, was Freudenthal von dieser hazaqä sagt (a. a. 0. S. 300), daß sie lediglich damit zu begründen sei, daß ein von früher bekannter Zustand als weiterbestehend angesehen wird. Nach der Begründung der Gemarä beruht auch diese hazaqä auf einem Erfahrungssatz, daß der Besitzer gewöhnlich Eigentümer der Sache sei. Daß auch der bestehende Zustand mit in Frage kommt, geht aus einer anderen Misnä hervor, wo Beispiele für den Grundsatz von hamosi’ angegeben werden, daß die Beweispflicht auch dann dem Nichtbesitzer zukomme, wenn die Wahrscheinlichkeit nicht ganz zu Gunsten des Besitzenden spricht (B. Q. 3, 11). Somit wäre die hazaqä nach zwei Richtungen zu begründen, einmal als Erfahrungssatz und zum anderen, daß an einem bestehenden Zustande bis zum Gegenbeweis festgehalten wird. 2 ebd. 6 a. 3 Vgl. für das moderne Recht Komm. Staudinger zu BGB. § 1006, 1. Abs. 1 a u. 5.

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