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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1931-01-01 · Heft 4 · p. Seite 265

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
75 (1931)
Issue
Heft 4
Article
Die wissenschaftliche Talmudpflege der neueren Zeit [Rezension]
Date
1931-01-01
Page
Seite 265 (sequence 25)
Language
German
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265 Umwelt wird nicht viel Gewicht gelegt. Daraus mag sich erklären, daß die Definitionen nicht überall mit befriedigender Genauigkeit gegeben sind. Stellenweise ist manches zu berichtigen. Man vgl. z. B. S. 28 den berühmten Satz Samuels כמדבר p נכסי נכרים הרי כל המהדק בהן זכה בהן. Hier wird wohl auch von einem Dokument gesprochen, und der Verfasser hatte allen Grund, die Stelle mit in den Bereich seiner Untersuchungen zu ziehen. Aber der Kauf fehler ist wissenschaftlich dann erst aufgeklärt, wenn man an diese eigentümliche Stelle vergleichgeschichtlich herantritt. Daß die Pause zwischen Verkauf und Anfertigung der Urkunde nicht nur theoretisch sondern auch praktisch so ernst genommen wird, daß dritte Personen an das Kaufobjekt wie an eine res derelicta herantreten dürfen, ist und bleibt. auch nach allen Kommentationen unverstündlich, wenn man nicht weiß, daß es sich hier nicht um eine gewöhnliche Pause zwischen Auszahlung des Kaufbetrages und Ausfertigung der Urkunde handelt, sondern um ein persisches Spezialgesetz gegen die Hinterziehung der Bodensteuer während des Verkaufjahres. Der Perser sagt sich nämlich vom eigenen Felde 10s נכרי מכי מטא•זוזא לידיה אסתלק ליה nachdem er die Kauf summe erhalten und wahrscheinlich auch die jahresernte eingeheimst hat; d. h. mit anderen Worten, er bekennt sich nicht mehr zum Felde als Eigentümer und. verweigert die Steuerzahlung. Eine Tatsache, die sich häufig wiederholt haben mag (man vgl. den ganzen Verlauf der Diskussion B. B. 54 b—55 a). Der neue Käufer wollte demgegenüber eine gewisse Zeit verfließen lassen, bevor er sich durch amtliche Beurkundung den Kauf bestätigen ließ, weil er wahrscheinlich die Steuern für das bereits von seinem Rechts Vorgänger abgeerntete Jahr sparen wollte. . Es handelte sich also keineswegs um Minuten oder Stunden, die normalerweise vergehen zwischen Auszahlung des Kaufpreises und Ausstellung der Kauf urkunde, sondern um eine längere steuerlich wichtige Zeitspanne, der man durch Hefker-Erklärung begegnen wollte. Samuel bot ihr auch jüdischerseits die Hand gerade von seinem Prinzip aus ,,Dina demalchuta dina.“ Man vgl. Die Jubelschrift Blau מאת ליהודה s. 77—82 גוטמן, נכסי הפקר ונכסי מדבר; ders. Das Judentum und seine Umwelt, S. 310 ff. Noch auf eine zweite Einzelheit soll hier hingewiesen werden. Die S. 11 ff besprochene ,,Asmachta'Vhat wohl eine lose Beziehung zu den Bedingungen, ist aber wesentlich verschieden von ihnen. Sie entspricht zum weit größten Teil dem, was man im modernen Recht Vertragsstrafe nennt. Wenn die Ansicht R. Joses sich späteren Autoren gegenüber nicht halten konnte, so liegt es daran, daß sich im Verkehr eine Gewohnheit entwickelt hat, die Vertragsstrafen aus gewissen Interessen heraus zu übertreiben; sie boten also nicht mehr das Aequivalent für die ihnen entsprechenden Verpflichtungsversäumnisse und •verflachten sich zu bloßen Redensarten und uneigentlichen Stützen (אסמכתות). Aus dieser Erfahrung heraus erachtete man es für notwendig, in Sonderfällen, wo die Vertragsstrafe als unerläßliche Grundlage des Vertrags angesehen wurde, besondere Bekräftigungsformen einzuhalten. Man vgl.

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