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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1931-01-01 · Heft 4 · p. Seite 261

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
75 (1931)
Issue
Heft 4
Article
Die wissenschaftliche Talmudpflege der neueren Zeit [Rezension]
Date
1931-01-01
Page
Seite 261 (sequence 21)
Language
German
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lassen. Man vgl. z. B. S. 56, wo unter anderem von 7 Unterschriften die Rede ist. Daß mitunter, auch jüdische Parteien mehr als zwei Zeugen oder Vollstrecker von Rechtsfunktionen forderten, kommt schon in der Misehna vor (Gitt. VI geg. Ende). Solche Forderungen wurden aber stets als ausnahmsweise Willensäußerungen Einzelner gehandhabt. Das jüdische Recht hat von sich aus niemals mehr als zwei Zeugen gefordert. Besonderes Interesse hat für den Historiker das 3. Kapitel, das vom biblischen Gesetz der Auslösung verkaufter Erbfelder und Häuser handelt. Nach Arach. 29a sollen Häuser in mauerumringten oder Festungsstädten nur so lange unter dem biblischen Gesetz der Auslösung (Lev 2529-30) gestanden haben, als die Jobeiinstitution in Geltung war. Dies soll aber schon von Beginn der zweiten Tempelperiode ab nicht der Fall gewesen sein. Daraus würde sich ergeben, daß der ganze Gesetzeskomplex, der mit der Jobeiinstitution zusammenhängt, als auch die AuslösungsVorschrift für Häuser in Festungsstädten in der Periode des zweiten Tempels keine praktische Bedeutung mehr gehabt hätte. Dies letztere stimmt aber keineswegs, weil noch Hillei :hinsichtlich dieses Gesetzes eine ergänzende Institution eingeführt hat (vgl. Gulak S. 38 Anm. 1). Aber es stimmt auch in anderen Einzelheiten nicht. Die ,auf exege״ tischem Wege normierte Regel und das Leben decken sich weder hier noch in anderen Punkten. Man vgl. Arach. 32b—33a, hierzu den Hinweis der Tossaf. auf Jerusch, und die Unstimmigkeiten zwischen Tossaf. und Maimonides hinsichtlich der Schemitta- und Jobelgesetze. Der eigentliche Grund hierfür mag darin liegen, daß machtbindende und einschränkende Geschichtsvorgänge, die dem Judentum die Möglichkeit nahmen, gewisse Ausschnitte des Gesetzes praktisch zu betätigen, nicht sofort und niemals in voller Offizial!tät ihren legislatorischen Ausdruck gefunden haben1. Insbesondere gilt dies für Zustandsänderungen, die von außen her durch feindliche Eingriffe herbeigeführt wurden. Es liegt gleichsam in der Natur der Sache, gewaltsam aufgenötigte Situationen nicht als konstante Faktoren hinzunehmen und ihnen nur gezwungen und schrittweise den Platz zu räumen. Das klassische Beispiel hierfür sehen wir in der Tatsache, daß die Zerstörung des Tempels keine sofortige Aufhebung des Tempelkultes und der damit zusammenhängenden Institutionen herbeigeführt hat. Bestrebungen zu weiterer praktischer Betätigung lebten noch lange fort und füllten jeden leeren Raum aus, den feindliche Macht und Gewalt unbewacht ließen. Erlaßjahr und Jobei zeigen ein ähnliches Bild. Wenn die Regel auf gestellt wird, daß in der Periode des zweiten Tempels die Jobeiinstitution textmäßig keinen Platz mehr hatte, so hat das zweifellos seine theoretische Richtigkeit, denn es fehlte in der Tat die aus der Bibel fließende Hauptbedingung hierfür: die restlose und geschlossene Besetzung des Landes durch die Stämme Israels, bzw. die Möglichkeit einer geschlossenen Bodenbesetzung durch eine dem Erlaß- und Jobeigesetz gehorchende Bevölkerung, durch die allein die Durchführung des 1 Hinsichtlich dieser Wahrnehmung und des weiter Ausgeführten vgl. M. Guttmann, ישראל במדרש ותלמוד p» s. 88 ff.; S. 97ff.; S. 126 ff. Ferner בחיבת קיום תמצות s. 10 ff.; S. 14 ff. ‘

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