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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1930-01-01 · Heft 6 · p. Seite 434

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
74 (1930)
Issue
Heft 6
Article
Die Judenpolitik Königs Karl I. von Sizilien in Anjou und in der Provence
Date
1930-01-01
Page
Seite 434 (sequence 6)
Language
German
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von Marseille hatte sich über die Exkommunikation hinweggesetzt und offenbar in diesem Zustand länger als ein Jahr gelebt. Darüber hatte sich die geistliche Gewalt beim König beklagt, und dieser ordnete an, es solle der genannte Jude bei Strafe der Güferkonfiskation aufgefordert werden, der Kirche zu gehorchen1. Besonderes Interesse verlangt die Verordnung, die zur Regelung der Verhältnisse der Juden von Marseille am 28. Dezember 1273 erlassen worden ist2. Sie trägt im Register den Vermerk: ,,Dis״ registrata quia fracta“ (ausgebucht weil vernichtet). Offenbar ist also die Reinschrift vernichtet worden, nicht zur Absendung gelangt, wodurch sich der Kanzlei vermerk als notwendig erwies. In diesem, also nicht zur Rechtswirksamkeit gelangten Briefe, der für den Seneschall der Provence bestimmt war, heißt es: ,,Der Jude Astrungus3. Vorsteher der Judengemeinde Marseille, ist zum könig״ liehen Hofe gekommen und hat eine Abmachung zwischen dem Seneschall der Provence sowie dessen Ratgebern einerseits und den Juden Marseilles andererseits vorgelegt. Diese Abmachung aber will der König nicht annehmen. Es soll für die Juden bei dem Zu״ stand bleiben, wie er vor der Abmachung gewesen ist/' Wenn also die Absendung dieses Schreibens nicht erfolgte, so bedeutet dies nichts anderes, als daß der König Karl offenbar doch die Abmachung gebilligt hat. Die Register bewahren aber ihren Wortlaut nicht auf. Daß die Juden mitunter auch als Schuldner auftraten, beweist die Verpflichtung ,,super sanctam legem Moysem" eine Schuld zu bezahlen. Schuldner war in diesem Falle der Sohn von|Deulo״ cresca aus Avignon, Gläubiger der Notar Hugo von־ Nevers. Die Schuldsumme betrug 10 turonesische Pfund4. Eine Verfügung vom 21. März 1276 regelte die Heranziehung aller in Frage kommender Juden zu den den Juden der Provence Avignons und der Grafschaft Forcalquier obliegenden Steuern. Diese Regelung erfolgte auf Wunsch der Juden dieser Bezirke seihst5. Um die gleiche Zeit, am 25. März 1276, erfolgte eine Neufestsetzung für die Judenabgaben der südfranzösischen Bezirke, mit Ausnahme von Marseille6. Sie sollten,mit rückwirkender Kraft vom Johannistag 1275 an während 10 Jahre 15 000 turonesische Pfund zahlen, dafür aber von jeder anderen Abgabe frei sein. Am gleichen Tag erfolgte ferner in einersehr ausführlichen Verfügung an den amtierenden Seneschall der Provence, Walter von Alnetus, die Regelung der Verhältnisse 1 Boüard a. a. O. S. 190, Nr. 689. Ob es nicht in diesem Falle 11m einen getauften Juden gehandelt haben muß, der nach mittelalterlicher Sitte weiter als:״Jhdäeus“ bezeichnet wird? Sonst hätte die ,,sententia exeommunicationis“ keinen rechten Sinn. 2 Boüard a. a. O. S. 197, Nr. 713. 3 In der zuletzt erwähnten Verfügung war von einem Juden Astrugius die Rede, der eine ,,sententia exeommuni cationis“ erhalten hatte. Es bleibt fraglich, ob diese beiden miteinander identisch sind. Sollte dies der Fall sein, so wäre natürlich unsere oben geäußerte Vermutung, daß Astrugius getauft wäre* hinfällig. Andererseits bliebe dann unklar, was die ,,sententia exeommunicatiouisי" zu bedeuten hätte. 4 Boüard a. a. O. S. 197, Anm. 1. 6 Boüard a. a. O. S. 286, Nr. 931. 6 Boüard a. a. O. S. 292, Nr. 943.

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