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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1930-01-01 · Heft 6 · p. Seite 432

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
74 (1930)
Issue
Heft 6
Article
Die Judenpolitik Königs Karl I. von Sizilien in Anjou und in der Provence
Date
1930-01-01
Page
Seite 432 (sequence 4)
Language
German
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432 denn die Staatsverwaltung War daran interessiert, ־daß sie zu ihrem 50 prozentigen Anteil kam1. : . ־ Zu der Gesandtschaft, die diese Regelung mit König Karl I. vereinbarte, gehörte auch offenbar Deodatus von Saumur2, ,denn zu dessen Gunsten erging am 21. April 1273, also dem großen Privileg nachfolgenden Tage, eine Verfügung an den Statthalter, von Anjou, ihn weder zum Tragen von Abzeichen noch zur. Bezahlung der alh gemeinen Judenabgaben zu veranlassen, da er sich verpflichtet hatte, jährlich 40 turonesische Pfund zu zahlen3. Die weite Entfernung des königlichen Aufenthalts in Unter- Italien scheint es mit sich gebracht zu haben, daß die lokalen Gewalten in Anjou noch mehr aus den Juden erpreßten, als 1273 vereinbart worden war. Deswegen legte König Karl in einer Verfügung, die an den Statthalter iii Anjou, Gottfried Bresus, und den Kleriker Magister Radulf de Vehemarcio gerichtet war, noch einmal den ganzen Sachverhalt klar. Wilhelm Monier, vormals Statthalter von Anjou, und der Dekan Wilhelm von St. Martin hatten geglaubt, daß die 700 turonesischen Pfunde und die Augustales ׳zusätzlich zu der am 1. April 1269 festgesetzten Steuerleistung zu zahlen seien. Der König verfügte ausdrücklich unter dem 24. August 1275, daß diese Auffassung abwegig wäre und daß die Juden nur die Zahlungen zu leisten hätten, die mit ihrem Oberhaupt Moses vereinbart worden wären4. Auf dieser Grundlage scheint während der Regierungszeit König Karls nunmehr das Verhältnis zwischen Regierung und Juden sich befestigt zu haben, denn wir hören von keinen weiteren Verfügungen mehr. Wir wenden uns jetzt der Betrachtung der Lage der Juden in den Grafschaften Provence und Forcalquier zu. Am 5. April 1270 wandte sich König Karl an seinen Sachwalter in diesen beiden Landschaften, Robert von‘ Lavena, um ihm mitzuteilen, in welcher Weise in diesen Gebieten die Steuern der Juden geregelt werden sollten. Von dieser Regelung wird Marseille ausgenommen. Es waren 6000; turonesische Pfund von Johanni 1270 an 5 Jahre hindurch an bestimmten Zahlungstagen zu leisten,. Bonafusus de Portali, Einwohner Avignons, ־und Bonafusüs de St. Egidio, Einwohner Tarascöns, selbst Juden, sollten die Aufbringung und Umlage auf die einzelnen Bezirke und FeUersteilen 1 Die im Vorstehenden behandelte aufschlußreiche Verfügung wurde erstmalig von Giuseppe del Giudice im 3. Bande seines Codice. diplomatico del regno di Carlo I. e II. d’Angio, Napoli, 1902, S. 200 ff. in der Anmerkung veröffentlicht. Boüard a. a. O. S. 173, Nr. 643 bringt sie im Auszug. 2 Saumur ist eine an der Loire gelegene Stadt der Grafschaft Anjou. 3 Auf diese Verfügung weist del Giudice ä. a. O. S. 202, Anin. hin; er scheint die Verfügung sachlich richtiger־ wiederzugeben als. Boüard. a. a. O. S. 174, Nr. 645, der berichtet, daß Deodatus 200 Pfunde in einem Jahr bezahlt hat. Wenn der Genannte auch offenbar zu den Begüterten gehört, so ist dies doch für den einzelnen eine zu hohe Summe. : . : 4 Die Verfügung bei del Giudice a. a.' O. ■S. 202 f.-Anm. i-m- Auszüg bei Boüard S. 258 f., Nr. 873.

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