Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 74 (1930)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Die Judenpolitik Königs Karl I. von Sizilien in Anjou und in der Provence
- Date
- 1930-01-01
- Page
- Seite 431 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/2829132-2829967-2829974-2836509--50122-2836583- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
4SI Jahre, rückwirkend von Michaelis 1270, verpflichtet. Die erste Jahresrate sollte nun eingezogen werden1. Es vergehen zwei Jahre, ohne •daß wir von Maßnahmen zu Gunsten oder Ungunsten der anjouini sehen Juden etwas hören, da wurde am 20. April 1273 eine umfängliche Verfügung erlassen, .die uns einen tieferen Einblick in die dortigen jüdischen Verhältnisse gestattet. Der Vorsteher der Juden der Grafschaft Anjou, Moses2, war :am königlichen Hofe erschienen. Er hatte ausgeführt, daß die Juden Burgunds, der Champagne und anderer französischer Baronien keine Abzeichen trügen, die sie von den Christen unter־־ schieden.. Deswegen möchten auch sie die Abzeichen gegen Erlegung einer Geldsumme ahlegen. In diesem Sinne entschied der König. Die :Steuerleistung der Juden von Anjou wurde für alle über 10 Jahre alten auf zwei Augustales, für die unter 10 Jahre auf einen Augustalis festgesetzt3, die Hälfte zu Weihnachten, die Hälfte zu Pfingsten zahlbar. Immerhin :scheint man von jüdischer Seite nicht ungeschickt verhandelt ׳zu haben, denn :ausdrücklich wurde festgelegt: 1. sollten die Juden der anderen obengenannten französischen Landschaften zum Tragen der Abzeichen angehalten werden, so bleiben trotzdem die Juden Anjous befreit. 2. sollte aber die anjouinische Regierung für ihre Juden die Abzeichen wieder einführen, dann fällt die Zahlung der Augustalen fort. Ferner wurde auch das in Anjou für die Juden geltende Erb■־ recht geregelt. Bisher wurde im Sterbefalle, auch bei Hinterlassung von Frau und Kindern das gesamte Erbgut zu Gunsten des Staates eingezogen. Nun begnügte sich der König in diesem Falle mit ״.,nur“ der Hälfte. Sind ,aber keine Kinder vorhanden, so bleibt es bei der 100 prozentigen Erbschaftssteuer. Diese Neuregelung kostete die anjouinische Judenschaft selbstverständlich eine neue Abgabe. Es waren dafür 700 turonesische Pfunde in Halbjahresraten zu den oben angeführten Terminen 10 Jahre hindurch zu zahlen. Dafür sollten aber auch die Juden in jedem Ort Anjous, der wenigstens 120 ’Feuerstellen4 ,aufwies, sich aufhalten dürfen und ihren Handel betreiben. Auch sollten ihre Waren den gleichen Schutz genießen wie die Waren der anderen Getreuen d.es Königs. Dem Statthalter wurde es ausdrücklich untersagt, hierbei irgendwelche Neuerungen ohne Sonderauftrag der Zentralverwaltung einzuführen. Auch sollte darauf gehalten werden, daß die Juden zu den ihnen zustehenden Zinsen kommen. Ferner wurde Vorsrn-ge getroffen, daß im :Falle des Todes von Juden nicht Private irgendwelche Vermögenswerte des Verstorbenen sich aneigneten, 1 Vgl. Boüard -a. a. 0. S. .84, Nr. 319. - 3 ,,Judeus Sindicus et procurator Universorum Judeorum Andegaviae.“ 3?Der .Augustalis ist :die Goldmünze, die Kaiser Friedrich II. im Jahre 1231 als :König von Sizilien geschaffen hatte. Ihr Gewicht beträgt ,5,2:4 g. Eine derartige Münze :befindet sich im staatlichen Berliner Münzkabinett. Vgl. den Artikel ,,Augustalis“ bei Schröter a. a. O. Der Augustalis wurde für Anjou nach der Verfügung König;Karls mit 12% Solidi berechnet. 4 focularia.