Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 74 (1930)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Jüdisch-hellenistische Gerichtshöfe in Alexandrien?
- Date
- 1930-01-01
- Page
- Seite 368 (sequence 6)
- Language
- German
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368 Recht* 1 für die Geißelstrafe eine gewisse Vorliebe hat, ordnet er in doktrinärer Strenge mehrfach — auf drei Fälle kamen wir zu sprechen2 — Todesstrafe an, ohne nach der Durchführbarkeit viel zu fragen3. Oder man denke an seine Auffassung des Königtums. Nach IV 171 f. soll sich der König bei minder wichtigen Rechtssachen vertreten lassen, sich aber die wichtigsten Vorbehalten, nämlich die Klagen der Armen gegen die Reichen. Diese Anschauung vom König als dem obersten Gerichtsherrn ist nicht aus dem Judentum abzuleiten, da die nachbiblische Theorie (Mischna Sanh. II 2) und Praxis (Juster, Les Juifs dans Tempire romain II 128) von dieser Befugnis des Königs nichts wissen; sie entspricht aber der griechischen, insbesondere der ptolemäischen Rechtsanschauung (Semeka, ptol. Prozeßrecht I 14, 20 ff.; Taubenschlag, Strafrecht der Papyri 52), versteht sich: vom heidnischen König. .Aber einen Herrscher, der sich bei wichtigen Sachen vertreten läßt und sich nur die Armensachen vorbehält, hat es nie und nirgends gegeben, außer in der Theorie und Phantasie eines ziemlich weit der Wirklichkeit entrückten Idealisten, dem es auch da, wo er die Bibel wörtlich auslegt, mehr auf wohlgemeinte Deklamationen als auf Darstellung und Umgestaltung der rauhen Wirklichkeit ankommt. Das Ergebnis, das wir damit für Philon gewinnen, entspricht durchaus demjenigen, das namentlich Weyl in seiner von G. immer wieder bestätigten Behandlung der ,,Strafgesetze bei Josephus“ ermittelt hatte. Beide ergänzen das Recht ihrer Zeit, soweit es ihnen bekannt war, durch Anleihen bei der griechisch-römischen Rechtstheorie. So wenig aber bei Josephus daran zu denken ist, daß seine Abweichungen von Bibel und Halacha sich aus der Praxis nichtrabbinischer jüdischer Gerichtshöfe erklären, ebensowenig bei Philon. Beide geben Idealgesetzgebungen; und es gilt, diese Systeme einerseits zu den erhaltenen griechisch-römischen Idealgesetzen in Beziehung za setzen (auf verwandte Sätze in Ciceros Schrift De legibus wird auch G. gelegentlich aufmerksam), andererseits zu untersuchen, ob es etwa auch andere jüdische Gesetzessammlungen gab, die weniger zur praktischen Anwendung als zu weltanschaulicher Einführung in jüdische Denkweise bestimmt waren; ich denke etwa an die jüdische Vorlage der Apostellehre. Als Beitrag zur jüdischen Rechtsgeschichte stehe: sie ist nur verständlich auf Grund des allgemeinen Grundsatzes über die Anwendung dieser Strafe hei Uebertretungen. Um so beachtenswerter, daß Phiion sie nur einmal anordnet, Spec. leg. III 82, in einem der beiden Fälle, in denen die Thora sie ausdrücklich vorsehreibt. Auch daß er die Hinrichtung durch das Schwert nicht kennt, die sowohl im römischen Recht wie bereits in vorchristlicher Zeit (Büchler, MGWJ 1906, 704 ff.) im jüdischen galt, ist vielleicht lehrreich. 1 Woeß, Das Asyl wesen Aegyptens S. 85. 2 Wiederverheiratung der Geschiedenen, Meineid, Unsittlichkeit. Auch steht nach rabbinischer Auffassung nicht auf jedes Schlagen^der Eltern Todesstrafe, sondern nur auf Verwunden. 3 Auf die höchst merkwürdige Bestimmung der Hypothetika II|629 f. Mang., nach welcher im Widerspruch zu den übrigen Schriften Phiions auf jedes Verbrechen kurzerhand die Strafe der Steinigung gesetzt wird/geht G. nicht ein —gewiß .mit Recht, da diese Angaben unmöglich aus der PraxiYgeflössen sein können. Eine Vermutung über ihre Herkunft denke ich ä. a. 0.~ § 8 vorzutragen. ׳ - - " .